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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 03-Kurzprotokoll_23_03_2017.pdf

- S.24

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(zu Punkt 11.)

Überbrückungs-Zuschuss (ÜZ)
der Stadt Innsbruck nach Wegfall der Mietzinsbeihilfe
Richtlinie:
Diese Richtlinie gilt nicht für Studierende.
Die Stadt Innsbruck gewährt Personen einen Oberbrückungs- Zuschuss (OZ):
die bisher Mietzinsbeihilfe bezogen haben und
diese Mietzinsbeihilfe aufgrund der zum 01 .09.2016 fehlenden Anwartschaft eines
dreijährigen ununterbrochenen Hauptwohnsitzes in Innsbruck nicht mehr
erhalten , und
die für die entfallende Mietzinsbeihilfe keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben.
Voraussetzung für den
Mietzinsbeihilfe.

Oz ist damit der unmittelbar vorangegangene Bezug

der

Der Antrag auf Oz kann rückwirkend ab 1. September 2016 und frühestens im Monat des
Auslaufens der Mietzinsbeihilfe für das darauffolgende Monat gestellt werden .
Bemessungsgrundlage für den Oz ist die zuletzt gewährte Höhe der Mietzinsbeihilfe. Diese
bisher gewährte Beihilfe wird künftig als Oz gewährt. Ansprüche bis € 30,00 gelangen nicht
zur Auszahlung . Der Oz wird zur administrativen Vereinfachung als Einmalzahlung ab
Antragsmonat für jeweils 1 Jahr im Vorhinein, längstens bis zur Erlangung der dreijährigen
Anwartschaft, ausbezahlt.

Anträge auf Oz sind beim Amt für Wohnungsservice , Referat Wohnbau-Förderungen,
SChlichtungssteIle 2, Rathaus, Maria-Theresien-Straße 18 einzureichen. Dort wird auf dem
Antragsformular Folgendes bestätigt:



die Höhe und die Dauer der zuletzt gewährten Beihilfe
das Datum der Erfüllung der dreijährigen Anwartschaft

Dass kein Anspruch auf Mindestsicherung besteht, ist durch den/die Antragsteller/in im Amt
für Soziales mit einer schriftlichen Mitteilung bestätigen zu lassen.
Besteht kein Anspruch auf Mindestsicherung, wird der Oz durch die MA IV, Wohnungsamt
angewiesen .
Mietzinsbeihilfe und Oz werden nicht gleichzeitig gewährt.
Ein zu Unrecht empfangener Oz ist zurückzuzahlen. Ober Verlangen der Stadt sind die
zurückzuzahlenden Beträge mit einem jährlichen Zinssatz zu verzinsen, der 1,75
Prozentpunkte über dem 3-Monats-Euribor, kaufmännisch gerundet auf die zweite
Dezimalstelle liegt. Nicht wahrheitsgemäße Angaben können strafrechtlich geahndet werden .

Die Richtlinie tritt mit 15.2.2017 in Kraft.