Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-12-09-GR-Protokoll.pdf
- S.147
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(zu Punkt 4 . )
Retouren an Geschäftsstelle für Gemeinderat und Stadtsenat
Herrn
Bürgermeister
Georg WILLI
HIER
Sachbearbeiter
Telefon
Fax
Email
Ort, Datum
Stadtmagistrat
Geschäftsstelle für Gemeinderat
und Stadtsenat
Mag.a Susanne Plankensteiner
+43 512 5360 2302
+43 512 5360 1709
post.geschaeftsstelle.gemeinderat
@innsbruck.gv.at
Innsbruck, 30.11.2021
Rechtswidrig erfolgte Gremialbeschlüsse und rechtswidrige Zurückweisung von Anträgen
in dieser Regierungsperiode; Zahl GfGR/273 /2021;
ANFRAGE von GR Depaoli vom 17.11.2021;
BEANTWORTUNG unter Einbeziehung der Stellungnahme der betroffenen Dienststellen
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
GR Depaoli hat am 17.11.2021 folgende Anfrage eingebracht, zu deren einzelnen Punkten
die Antworten eingefügt wurden:
Seit dem Amtsantritt von Bürgermeister Georg Willi im Frühjahr 2018 (konstituierende Gemeinderatssitzung am 24.05.2018 ) sieht sich der Innsbrucker Gemeinderat stellvertretend für
die Innsbrucker Bevö lkerung immer wieder mit stadtrechtswidrig erfolgten Beschlüssen und
stadtrechtswidrig erfolgten Z urückweisungen in politischer H auptverantwortung des Innsbrucker Bürgermeisters konfrontiert. Diese stadtrechtswidrig erfolgten Beschlüsse bzw. stadtrechtswidrig erfolgten Z urückweisungen von Anträ gen in Verantwortung des Innsbrucker Bürgermeisters haben zur Folge, dass der Innsbrucker Gemeinderat immer wieder damit beschä ftigt ist, selbige Stadtrechtswidrigkeiten zu korrigieren, zu sanieren bzw. zu legalisieren
etc.! Die T atsache, dass die stadtrechtswidrig erfolgten Beschlüsse bzw. stadtrechtswidrig
erfolgten Z urückweisungen von Anträ gen in politischer Verantwortung von Bürgermeister
Georg Willi vermeintlich für den Bürgermeister selbst keine K onseq uenzen haben, obwohl er
eigentlich diesbezüglich Vorbildwirkung haben sollte, ist inakzeptabel.
Fragen 1, 2, 3 und 4 – jeweiliger Z eitraum: 24.05.2018 -18 .11.2021.
E s wird angemerkt, dass " stadtrechtswidrig erfolgt" gemä ß Ausführungen in den Anfrage-beantwortungen von Bürgermeister Georg Willi rechtlich korrekt und somit stadtrechtskonform bedeutet.
Die Beantwortung sinngemä ß der Anfragebeantwortung Z ahl GfGR / 249 / 2021 ist daher nicht
mö glich:
Anfragebeantwortung Z ahl GfGR / 249 / 2021
Die Begriffe " Stadtrechtsbruch" bzw. " Verstö ß e gegen das Stadtrecht" sind nicht im Innsbrucker Stadtrecht oder der Geschä ftsordnung des Gemeinderats enthalten. E in " N achweis" , wie in den Fragen formuliert, ex istiert daher ebenfalls nicht.