Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2014
/ Ausgabe: 03-Kurzprotokoll_27_03_2014_gsw.pdf
- S.1
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K u r z p r o t o k o l l
G R - S i t z u n g
2 7 . 0 3 . 2 0 1 4
1.
I-RA 1090/2013
Sicherheitszentrum Tirol
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Stadtsenates vom 26.03.2014:
1.
Volksschule Angerzellgasse
Die Bundesimmobiliengesellschaft
m.b.H. (BIG) überträgt der Stadt Innsbruck das Grundstück Nr. 417/1 KG
Innsbruck mit einer Fläche von
2.001 m2 in ihr Eigentum. Die unter CBlatt Nr. 4 grundbücherlich sichergestellte Dienstbarkeit des Fußweges
wird von der Stadt Innsbruck übernommen. In weiterer Folge bringt die
Stadt Innsbruck das Grundstück
Nr. 417/1 KG Innsbruck mit allen Rechten und Pflichten in die Innsbrucker
Immobilien GmbH & Co KG (IIG) ein.
2.
Innrain/Kaiserjägerstraße - Einbringung
und Grundtausch
Die IIG überträgt die EZ 861 KG Innsbruck, bestehend aus Grundstück
Nr. 853/1, unentgeltlich in das Eigentum der Stadt Innsbruck. Sodann tauschen die Stadt Innsbruck und die Austrian Real Estate GmbH (ARE) ihre
Liegenschaften Kaiserjägerstraße
Nr. 12 (EZ 861 KG Innsbruck) bzw. die
Liegenschaft Innrain Nr. 34/HerzogSiegmund-Ufer Nr. 11 (EZ 80 KG Innsbruck). Schließlich bringt die Stadt
Innsbruck die Liegenschaft Innrain
Nr. 34/Herzog-Siegmund-Ufer Nr. 11
(EZ 80 KG Innsbruck) unter einem in
die IIG ein.
a) Kaiserjägerstraße
Die IIG leistet Gewähr dafür, dass
die vertragsgegenständliche Liegenschaft Kaiserjägerstraße Nr. 12
frei von bücherlichen Lasten, insbesondere pfandlastenfrei, in das Eigentum der Stadt Innsbruck übergeht. In diesem Zusammenhang
GR-Sitzung 27.03.2014
wird die IIG für die PfandlastenfreisteIlung sorgen und hinsichtlich der
in C-Blatt Nrn. 1a, 2a und 3a einverleibten Lasten eine entsprechende
verbücherungsfähige Löschungserklärung beischaffen. Das aushaftende WohnbauförderungsDarlehen (C-Blatt Nr. 1) von
""""""""""""""""""""""""""""""""""""" (Stichtag
31.12.2013) wird von der Stadt
Innsbruck bezahlt, wobei die IIG die
Rückzahlung vorläufig finanziert
und die Stadt Innsbruck ersetzt die
Rückzahlung entsprechend der
Möglichkeiten aus der Liquiditätsplanung.
Zu der in EZ 861 zu C-Blatt Nr. 5
einverleibten Dienstbarkeit des
Bauverbotes erteilt die Stadt Innsbruck ihre ausdrückliche Zustimmung zur Löschung der Dienstbarkeit.
Die Übergabe und Übernahme der
EZ 861 an die ARE erfolgt auf dem
auf den Tag der allseitig beglaubigten Unterfertigung folgenden Monatsletzten.
b) Innrain
Die Übergabe und Übernahme der
EZ 80 (Innrain) erfolgt unmittelbar
nach Übersiedelung des auf dieser
Liegenschaft untergebrachten Landespolizeikommandos, spätestens
jedoch am 31.12.2018.
Die ARE haftet und leistet Gewähr
dafür, dass die von ihr übertragene
Liegenschaft Innrain Nr. 34/HerzogSiegmund-Ufer Nr. 11 - mit Ausnahme der in C-Blatt Nrn. 1a und
2a einverleibten Dienstbarkeiten frei von bücherlichen und außerbücherlichen Lasten, insbesondere
pfandlastenfrei, und frei von sonstigen Bestand- und Nutzungsrechten
in das Eigentum der Stadt Innsbruck bzw. der IIG übergeht. Das
hinsichtlich des Landespolizeikommandos bestehende Bestand- bzw.
Nutzungsverhältnis wird von der
Stadt Innsbruck bzw. der IIG nicht
übernommen und ist die Liegenschaft von der ARE spätestens zum