Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022_03_24-GR-Protokoll.pdf

- S.200

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(zu Punkt 46.15)

Gemeinderatsfraktion Gerechtes Innsbruck

Rathaus - Ma ria-Theresien-Straße 1 8
A - 6020 I n nsbruck
office@gerechtes-innsbruck.at

Stadtmagistrat Innsbruck

Bürgermeister Georg Willi

eingelangt am

im Hause

1,

.p 2 4. AF . 2022
bR-

·1 391202,z

Geschaflssteile für Gemefnaerat undStadtsenat

Innsbruck - 23022022

Antrag
Der Gemeinderat möge beschließen,
die Geschäftsordnung des Gemeinderates wird dahin geändert, die Einbringung von Anfra­
gen oder Anträgen, deren dringende Beantwortung bzw. Behandlung nicht verlangt wird,
erfolgt nicht mehr wie bisher analog am Ende der Gemeinderatssitzungen (§23, Geschäfts­
ordnung des lnnsbrucker Gemeinderates), sondern digital vor der Gemeinderatssitzung bzw.
vor Ende der Gemeinderatssitzung.
Begründung:
Das geltende Stadtrecht der Stadt Innsbruck wurde in wesentlichen Teilen in den 1970er
Jahren formuliert. Das lnnsbrucker Stadtrecht sieht gemäß § 27 vor: Der Gemeinderat hat
die Einberufung und den Geschäftsgang der Sitzungen des Gemeinderates, des Stadtsena­
tes und der Ausschüsse in einer Geschäftsordnung zu regeln.
Folglich wurde auch die geltende Geschäftsordnung des lnnsbrucker Gemeinderates in den
1970er Jahren wesentlich formuliert, also in einer Zeit, in welcher die digitale Einbringung
von Anfragen oder Anträgen, deren dringende Beantwortung bzw. Behandlung nicht verlangt
wird, technisch nicht möglich war.
Somit müssen die jeweiligen Gemeinderatsfraktionen die einzubringenden Anfragen und
Anträge ausdrucken, am Ende der Gemeinderatssitzung der Gemeinderatskanzlei analog
übermitteln, welcher wiederum die analog eingebrachten Anfragen und Anträge wieder ein­
scannen muss. Dieser Vorgang ist aufgrund der technischen Möglichkeiten nicht nur anti­
quiert und daher unlogisch bzw. kompliziert. Dieser Vorgang ist auch mit mehr nicht notwen­
digem Arbeitsaufwand für die Gemeinderatsfraktionen, aber vor allem auch für die Mitarbei­
terinnen und Mitarbeiter der Gemeinderatskanzlei verbunden.
Aus Gründen der Vereinfachung der Arbeitsabläufe ist daher die Änderung der Geschäfts­
ordnung diesbezüglich längst überfällig. Dass die Einbringung von Anfragen oder Anträgen,
deren dringende Beantwortung bzw. Behandlung nicht verlangt wird, über digitalem Weg
funktioniert, hat der coronabedingte "Probelaur 2020 eindrucksvoll bewiesen. Ob gegebe­
nenfalls eine zumindest Verlesung der eingebrachten Anträge und Anfragen, deren dringen­
de Beantwortung bzw. Behandlung nicht verlangt wird, seitens des Anfrage-bzw- Antragstel-