Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2014
/ Ausgabe: 03-Kurzprotokoll_27_03_2014_gsw.pdf
- S.28
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kierungen gäbe. Darüber hinaus betonte der Vorstand des Amtes für Allgemeine
Sicherheit und Veranstaltungen, dass die in den beiden Verordnungen der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck vom 01.10.2009 enthaltenen Tatbestände und die Strafhöhen mit zu dieser Materie erlassenen Verordnungen anderer Behörden landesweit in Tirol übereinstimmen würden.
Die Kontrollabteilung empfahl, in Absprache und Kooperation mit den zuständigen
Behörden im Land Tirol zu prüfen, ob eine Ergänzung der fehlenden Tatbestände
erforderlich ist. Als Reaktion im seinerzeitigen Anhörungsverfahren teilte der Vorstand des Amtes für Allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen mit, dass mit dem
neuen Leiter der Abteilung Verkehr des Amtes der Tiroler Landesregierung ein
diesbezügliches Vorgespräch geführt worden wäre und die Bereitschaft bestünde,
diese Thematik auf die Tagesordnung der nächsten Verkehrsreferententagung zu
nehmen.
In der Stellungnahme zur Follow up – Prüfung 2012 gab der Vorstand des Amtes
für Allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen bekannt, dass gemäß mündlicher
Auskunft des Leiters der Landesverkehrsabteilung (anlässlich der Verkehrsreferententagung im Dezember 2012) geplant sei, die fehlenden Straftatbestände im
Zuge einer noch abzustimmenden Anpassung der in Tirol einheitlichen Strafbeträge bei den dann neu zu erlassenden Verordnungen zu berücksichtigen. Als zeitliches Ziel der Erledigung wurde das 2. Halbjahr 2013 genannt.
Im Anhörungsverfahren zur aktuellen Follow up – Prüfung 2013 informierte der
Vorstand des Amtes für Allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen, dass der Leiter der Abteilung Verkehrsrecht im Amt der Tiroler Landesregierung nach politischer Abklärung mitgeteilt habe, dass entgegen früheren Bestrebungen nicht mehr
an eine Neuerlassung der betroffenen Verordnungen in absehbarer Zeit gedacht
werde.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde aus erwähnten Gründen
nicht entsprochen.
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Das B-VG sieht in Artikel 78d Abs. 2 ein so genanntes „Konkurrenzverbot“ vor.
Demnach darf im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von einer
anderen Gebietskörperschaft kein Wachkörper errichtet werden. Gemäß dem
Wortlauf des Artikel 78d Abs. 1 B-VG sind Wachkörper „bewaffnete oder uniformierte oder sonst nach militärischem Muster eingerichtete Formationen, denen
Aufgaben polizeilichen Charakters übertragen sind. Zu den Wachkörpern sind insbesondere nicht zu zählen: Das zum Schutz einzelner Zweige der Landeskultur,
wie der Land- und Forstwirtschaft (Feld-, Flur- und Forstschutz), des Bergbaues,
der Jagd, der Fischerei oder anderer Wasserberechtigungen aufgestellte Wachpersonal, die Organe der Marktaufsicht, der Feuerwehr“. Diese im B-VG enthaltene Bestimmung ist für die Landeshauptstadt Innsbruck aufgrund der vorhandenen
Bundespolizeidirektion Innsbruck deshalb von Relevanz, als es für die Stadt Innsbruck im Bundesland Tirol als einzige von 279 Gemeinden daher nicht möglich ist,
einen eigenen (Gemeinde-)Wachkörper einzurichten.
Die erläuternden Bemerkungen zur Novellierung des IStR argumentieren dazu
generell, dass das Einsatzgebiet der städtischen Aufsichtsorgane ebenso auf ganz
bestimmte Bereiche eingeschränkt ist (Abwehr ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärmes, Halten und Führen von Hunden, Regelungsbereiche der
ortspolizeilichen Verordnungen der Stadt Innsbruck), wie das bei den im zweiten
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Zl. KA-00135/2014
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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