Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022_03_24-GR-Protokoll.pdf

- S.239

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Antwort:

Siehe Antworten zu den Frage 1, 3 und 5.

Frage 19b:

Wenn ja, wann und durch wen erfolgte die Korrektur bzw. auf welches Buchungskonto wurde dieser Fehlbetrag bzw. Überschuss, wie immer man selbigen richtigerweise benennen mag, in Höhe von € 552,30 gebucht?

Antwort:

Siehe Antworten zu den Fragen 1, 3 und 5.

Frage 20:

Gab es zwischen dem Bürgermeister und dem Café Toscana (den InhaberInnen,
GeschäftsführerInnen) persönliche Kontakte, welche dazu führten, dass die Rückerstattung des gegenständlichen Betrages über die Verfügungsmittel des Bürgermeisters erfolgten?

Antwort:

Nein. Es handelte sich um ein BürgerInnenanliegen von vielen, welches via
Mail über die offizielle Mailadresse des Bürgermeisterbüros einging und mit
der üblichen Sorgfalt bearbeitet wurde.

Frage 21:

Wenn ja, wann gab es zwischen dem Bürgermeister und dem Café Toscana (den
InhaberInnen, GeschäftsführerInnen) persönliche Kontakte, welche dazu führten,
dass die Rückerstattung des gegenständlichen Betrages über die Verfügungsmittel des Bürgermeisters erfolgten? (Datum)

Antwort:

Siehe Antwort zu Frage 20.

Frage 22:

Wurde die zuständige Behörde im Stadtmagistrat überhaupt vom Bürgermeister
darüber informiert, dass es eine Rückerstattung an das Café Toscana für die aufgrund eines fälschlicherweise angenommenen Sachverhalts fehlerhaft vorgeschriebenen Gebühren in Höhe von € 552,30 aus den Verfügungsmitteln des Bürgermeisters gibt?

Antwort:

ja

Frage 23:

Erfolgte die Rückererstattung des gegenständlichen Betrages in Höhe von
€ 552,30 auf Weisung des Bürgermeisters an eine Mitarbeiterin bzw. an einen Mitarbeiter im Stadtmagistrat?

Antwort:

ja

Frage 24:

Können Sie ausschließen, dass die gegenständliche Rückerstattung des Betrages
in Höhe von € 552,30 aus den Verfügungsmitteln des Bürgermeisters keinen geltenden Bundesgesetzen widerspricht, und wenn ja, mit welcher rechtlichen Begründung?

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