Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2014
/ Ausgabe: 03-Kurzprotokoll_27_03_2014_gsw.pdf
- S.29
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Satz des Artikel 78d Abs. 1 B-VG beispielhaft aufgezählten Einrichtungen der Fall
ist. Unter Betrachtung ihres eingeschränkten Tätigkeitsbereiches – „und sofern ihr
Auftreten nach außen nicht die Kriterien des Art. 78d Abs. 1 erster Satz B-VG erfüllt – sind die städtischen Aufsichtsorgane jedenfalls ebenso vom Begriff ‚Wachkörper‘ ausgenommen, wie etwa das Jagdschutzpersonal, Fischereiaufsichtsorgane, Bergwächter oder Aufsichtsorgane nach dem Tiroler Parkabgabegesetz 2006“.
Die Verträglichkeit zwischen dem tatsächlichen „Außenauftritt“ der Mitarbeiter der
MÜG als städtische Organe der öffentlichen Aufsicht und dem in den erläuternden
Gesetzesbemerkungen enthaltenen Vorbehalt im Zusammenhang mit der Abgrenzung der Wachkörpereigenschaft „sofern ihr Auftreten nach außen nicht die Kriterien des Art. 78d Abs. 1 erster Satz B-VG erfüllt“ betrachtete die Kontrollabteilung
als durchaus kritisch.
Zu der bei Mitarbeitern der MÜG in Verwendung befindlichen Dienstbekleidung
merkte die Kontrollabteilung an, dass diese einheitlich ist (Uniformierung) und gemäß geltender Dienstanweisung des zuständigen Amtsvorstandes unterschiedliche Bekleidungsarten (Dienstanzug, Verkehrsdienstanzug, Einsatzanzug, Fahrradbekleidung und Sportanzug) existieren. Außerdem tragen Mitarbeiter der MÜG
einen Einsatzgürtel, auf dem bei Besichtigung durch die Kontrollabteilung ein Pfefferspray, Handschuhe, eine Taschenlampe, ein Handy und ein Funkgerät mit jeweiligen Holstern (Halterungen bzw. Taschen) sowie eine Halterung für eine größere Taschenlampe angebracht waren. Die Kontrollabteilung nahm bezüglich
Dienstbekleidung und Ausrüstungsgegenstände der MÜG-Mitarbeiter eine stichprobenartige Einschau betreffend die in den Jahren 2007 bis 2011 durchgeführten
Auszahlungsanordnungen vor. Beispielhaft führte die Kontrollabteilung einige
diesbezügliche Anschaffungen und Bekleidungsstücke an: Polizei StandardOverall dunkelblau, Tellerkappe weiß, Einsatzjacke „Ranger Pro II“ schwarz bzw.
navy, Stichschutzwesten, Einsatzjacke COP® „9077“ navy, diverse Holster (Halterungen bzw. Taschen für bspw. Pfefferspray, Taschenlampen, Handschuhe),
Kommandobarett, Einsatzstiefel, Anorak Justiz dunkelblau. Insgesamt gab die
Kontrollabteilung zu bedenken, dass die in Verwendung stehende Dienstbekleidung ihrer Meinung nach in einigen Bereichen jener der Polizei doch ähnelt. Eine
Abgrenzungsmöglichkeit zur Polizei ist in Details gegeben. So ist der als Bestandteil des Einsatzanzuges verwendete „Polizei-Standard-Overall dunkelblau“ sowohl
an der Vorder- als auch an der Hinterseite mit der Aufschrift „MAGISTRAT“ gekennzeichnet. Ebenso sind die Einsatzjacken durch entsprechende Aufschriften
mit „MAGISTRAT“ versehen. Die im Zusammenhang mit dem Verkehrsdienstanzug bestehende Tellerkappe weiß unterscheidet sich zu der bei der Polizei ebenfalls beim Verkehrsdienst im Einsatz befindlichen weißen Tellerkappe unter anderem durch einen blauen anstelle des roten Kappensteges bzw. das Innsbrucker
Stadtwappen anstelle des Bundeswappens. Im Anhörungsverfahren merkte der
Vorstand des Amtes für allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen zum „Polizeioverall“ der Vollständigkeit halber an, dass dieser ausschließlich für die Ausbildung
(Einsatztraining) verwendet werden würde.
Wie die Kontrollabteilung bei der Besichtigung des Einsatzgürtels feststellte, sind
die Mitarbeiter der MÜG auch mit einem Pfefferspray ausgestattet, welcher den
Mitarbeitern der MÜG gemäß Rücksprache mit dem zuständigen Amtsvorstand
erst nach entsprechender Schulung bzw. Ausbildung und lediglich zur allfälligen
Selbstverteidigung zur Verfügung gestellt wird. In der Vergangenheit sei erst ein
konkreter Fall (dieser betraf den Amtsvorstand selbst) eingetreten, in dem die
Verwendung des Pfeffersprays zur Selbstverteidigung tatsächlich erforderlich gewesen ist. Im Zusammenhang mit dem in Artikel 78d Abs. 1 B-VG angeführten Organisationsmerkmal der Bewaffnung merkte die Kontrollabteilung kritisch an, dass
ein Pfefferspray nach den Bestimmungen des den Waffengebrauch im Rahmen
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Zl. KA-00135/2014
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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