Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-02-24-GR-Protokoll.pdf

- S.262

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h) Wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage, zumal sich die Toilettenanlagen
der Gastronomen fast zu 100 % nicht im Eigentum bzw. Wirkungsbereich der
Stadt Innsbruck befinden?
Antwort:

Aufgrund des Mietvertrages gemäß Stadtsenatsbeschluss vom 16.12.2021
sowie Kenntnisnahme im Gemeinderat vom 26.01.2022.
i)

Antwort:

Derzeit ist das nicht der Fall.
j)

Antwort:

Werden die gegenständlichen Toilettenanlagen der GastronomInnen als öffentliche Toilettenanlagen in Folge ausgewiesen und beworben, möglicherweise sogar touristisch?
Wer konkret hat diese Richtlinie konzipiert bzw. formuliert, und wer trägt die
politische Verantwortung diesbezüglich, sollte es zu Rechtsstreitigkeiten aufgrund Verweigerung der Vermietung einer Gastgartenfläche kommen?

Die Stadtsenats- bzw. Gemeinderatsvorlage sowie das Informationsblatt
"Konditionen zur Genehmigung eines Gastgartens auf Stadtgrund" wurde
seitens der Mag.-Abt. I, Liegenschaftsangelegenheiten, in Abstimmung und
Einbeziehung der Straßenverkehrsbehörde, Mag.-Abt. III,
Straßenverwaltung, Mag.-Abt. III, Straßenbetrieb, Mag.-Abt. III, Bau- und
Feuerpolizei, Mag.-Abt. III, Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration,
der Gewerbebehörde, Mag.-Abt. IV, Finanzverwaltung, Wirtschaft und
Tourismus, VertreterInnen der Gastronomie, VertreterInnen des
Innsbrucker Zentrumsvereins, der Wirtschaftskammer sowie dem
Veranstalter des Innsbrucker Christkindlmarktes und der Innsbruck
Marketing GmbH erstellt.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Genehmigung einer Gastgartenfläche
oder auf ein bestimmtes Flächenausmaß. Eine entsprechende Klage
eines/einer Gastronomen/in würde dem Stadtsenat vorgelegt werden.
Erfahrungsgemäß kann mitgeteilt werden, dass die Stadt Innsbruck bei der
Genehmigung von Gastgärten eher großzügig und kaum restriktiv ist.

Frage 10:

Im Informationsblatt wird mitgeteilt: "Es kann vorkommen, dass die vermietete
Gastgartenfläche zur Durchführung von Veranstaltungen und Märkten oder für
Baustellen benötigt wird. Der/Die Gastgarten-Betreiberln verpflichtet sich in diesen Fällen, das Mietrecht nicht auszuüben und die Fläche vollständig geräumt zu
halten."
k) Erhalten die GastronomInnen (zum Beispiel bei Baustellen) gegebenenfalls
eine Entschädigung bei Verdienstausfall, und wenn ja, wie wird selbige konkret rechtlich geregelt?

Antwort:

Entscheidend ist hierbei, ob es sich um eine Baustelle der Landeshauptstadt Innsbruck handelt. Sollte die Ausübung des Mietrechtes durchgehend
über einen längeren Zeitraum (mindestens ein Monat) nicht möglich sein,
verzichtet die Landeshauptstadt Innsbruck für diese Zeit auf den anteiligen
Gastgartenmietzins.
l)

Antwort:

Wenn nein, warum nicht bzw. mit welcher Begründung?

entfällt
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