Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-02-24-GR-Protokoll.pdf

- S.263

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Frage 11:

Gemäß § 28 Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) ist der Stadtsenat
zur Vorberatung in allen der Beschlussfassung des Gemeinderates unterliegenden Angelegenheiten berufen, soweit dafür nicht besondere Ausschüsse bestellt
sind oder der Gemeinderat die Angelegenheit nicht unmittelbar in Behandlung
nimmt.
a) Warum fanden die Vorberatungen für die neuen Richtlinien diesbezüglich im
Stadtsenat statt bzw. warum wurden die neuen Richtlinien für die Vermietung
von Gastgartenflächen nicht den vom Gemeinderat bestellten Ausschüssen
zur Vorberatung vorgelegt? (Ausschuss für Finanzen, Subventionen und Beteiligungen, Ausschuss für Arbeit, Wirtschaft und Tourismus, Rechts-, Ordnungs- und Unvereinbarkeitsausschuss etc.)

Antwort:

Siehe vorherige Antworten zu den Begrifflichkeiten "Richtlinie" und der
Frage der "Vorberatungen". Der Stadtsenat ist jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2
IStR zu befassen.

Frage 12:

Wenn ein Vertrag zwar den Gesetzen entspricht, aber dennoch in einem unerträglichen Maß gegen anerkannte Normen der Moral, gegen ungeschriebenes
Recht oder natürliche Rechtsgrundsätze verstößt und somit sittenwidrig ist, hat
dies dennoch die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge.
a) Können Sie als Bürgermeister der Stadt Innsbruck bzw. die zuständigen Abteilungen im Stadtmagistrat definitiv ausschließen, dass es aufgrund der
neuen Richtlinien zu Abschlüssen von sittenwidrigen Verträgen kommt, und
wenn ja, mit welcher rechtlichen Begründung?

Antwort:

Amtlicherseits wird keine sittenwidrige Bestimmung in den GastgartenMietverträgen erkannt. Wie ein Gericht im Falle einer Anfechtung entscheiden würde, kann jedoch nicht definitiv vorhergesagt werden. Es verbleibt
bei jedem Vertragsabschluss ein entsprechendes Risiko.

Angefallener zeitlicher Arbeitsaufwand für die Erstellung der Beantwortung

Freundliche Grüße

Mag.a Susanne Plankensteiner

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4h

30 min