Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-03-03-GR-Kurzprotokoll_gesamt.pdf

- S.9

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Voraussetzung für die Gewährung der unter Punkt I. und II. dargestellten Förderung ist
der Nachweis, dass mit dem Arbeitsmarktservice bzw. dem Land Tirol ein Förder- bzw.
Betreuungsvertrag abgeschlossen wurde.

VI.
Jede Änderung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung nach diesen
Richtlinien ist der Magistratsabteilung II unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Neben
diesen Regelungen gilt die Subventionsordnung der Stadt Innsbruck (beziehbar im Amt
Finanzverwaltung und Wirtschaft / Referat Subventionen und Liegenschaftsbewertungen
oder unter www.innsbruck.gv.at/subventionsordnung). Alle durch unwahre Angaben oder
Verschweigung maßgebender Tatsachen erlangten Förderungsmittel werden seitens der
Stadtgemeinde Innsbruck zurückgefordert. Diese Richtlinien gelten ab 01.01.2022 bis
31.12.2024.
Mit der Abwicklung der Förderungsaktion wird die Magistratsabteilung II, Amt Soziales,
betraut.

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