Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-04-20-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.74

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gesamte Laufzeit darzustellen sind. Gegebenenfalls ist der Investitionsnachweis zu
adaptieren, um künftig den verbindlichen Normen des Innsbrucker Stadtrechtes zu
entsprechen.
Im Anhörungsverfahren teilte die betreffende Fachdienststelle mit, dass der Empfehlung der Kontrollabteilung künftig entsprochen werde. Die notwendigen Korrekturen würden vorgenommen und in einem überarbeiteten Nachweis für Vorhaben
nach § 51 IStR ersichtlich gemacht werden.
Im Rahmen der diesjährigen Follow up – Einschau teilte die Fachdienststelle der
MA IV mit, dass im Zuge des Rechnungsabschlusses 2021 die gebotenen Korrekturen durchgeführt werden.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.

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Im Zuge der Einsichtnahme in die städtischen Investitionsnachweise war für die
Kontrollabteilung auffallend, dass bei der betragsmäßig höchsten Finanzierungskomponente nur ein Betrag von € 38.251.697,13 an (Investitions-)Darlehen ausgewiesen wurde. Die Stadt Innsbruck hat allerdings im Finanzjahr 2020 mehrere Darlehen in einer Gesamthöhe von € 43.560.000,00 aufgenommen, deren Verwendungen vom Gemeinderat am 27.05.2021 beschlossen wurden.
Die Form der Mittelaufbringung ist entscheidend dafür, ob ein Vorhaben nach
§ 51 IStR vorliegt. Ein Vorhaben ist auf jeden Fall in einem (Investitions-)Nachweis
darzustellen, wenn die Finanzierung zumindest durch Mittelaufbringung aus Darlehen erfolgte.
Nach Einschätzung der Kontrollabteilung sind infolgedessen einige Vorhaben im
Ausmaß von mehr als € 5.308.302,87, die u.a. mit einem Darlehen finanziert wurden, nicht entsprechend den Bestimmungen des Innsbrucker Stadtrechts im betreffenden Nachweis dargestellt.
Die Kontrollabteilung merkte hierzu an, dass mit diesen vom GR genehmigten Darlehen gemäß Nachweis der Investitionstätigkeit und deren Finanzierung „Sonstige
Investitionen“ in Höhe von € 6.044.573,54 bedeckt wurden. Hierbei handelt es sich
überwiegend um investive Maßnahmen aus der Postengruppe 0, beispielsweise um
Amts-, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Fahrzeuge, Maschinen und maschinelle Anlagen, Werkzeuge und sonstige Erzeugungsmittel oder Sonderanlagen.
Die Kontrollabteilung empfahl dem Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft der
MA IV die städtischen (Investitions-)Nachweise nach § 51 IStR auf ihre Vollständigkeit zu prüfen, insbesondere auf einjährige und mehrjährige investive Vorhaben, die
mit einem Darlehen finanziert wurden. Gegebenenfalls sind die im Entwurf des
Rechnungsabschlusses 2020 ausgewiesenen (Investitions-)Nachweise um jene
Vorhaben zu adaptieren bzw. künftig ordnungsgemäß abzubilden.
Im Anhörungsverfahren teilte die betreffende Fachdienststelle mit, dass der Empfehlung der Kontrollabteilung künftig entsprochen werde. Die notwendigen Korrekturen würden vorgenommen und in einem überarbeiteten Nachweis für Vorhaben
nach § 51 IStR ersichtlich gemacht werden.

Zl. KA-18249/2021

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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