Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-04-20-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.105
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Zusätzlich zu den in den Jahren 2017 und 2018 festgestellten Ver- bzw. Abrechnungsdifferenzen war für die Kontrollabteilung die in Verbindung mit der Beihilfe des
Landes auf der Grundlage des GSBG – Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfegesetzes (also der Rückerstattung der nicht abziehbaren Vorsteuern) vom Amt für
Rechnungswesen der MA IV gepflogene Verbuchungspraxis auffällig und nach Einschätzung der Kontrollabteilung hinterfragenswert sowie gegebenenfalls korrekturbedürftig.
Die gegenüber dem Land Tirol monatlich vorgenommene Mindestsicherungsabrechnung beinhaltet auch die nicht abzugsfähigen Vorsteuern. Diese erhält die Stadt
Innsbruck nach Maßgabe der Bestimmungen des GSBG vom Land Tirol refundiert.
Dem entsprechend setzte sich bspw. auch die für den Abrechnungsmonat Dezember 2019 vom Land Tirol am 29.01.2020 bezahlte Verlagszuweisung in Höhe von
(aufgerundet) € 1.557.000,00 aus den monatlichen Einnahmen und Ausgaben
(Saldo € 1.489.254,85) und einem Betrag für nicht abzugsfähige Vorsteuern des
Monats Dezember 2019 in Höhe von € 67.669,63 zusammen.
Bei der Verbuchung der Verlagszuweisung des Landes in Höhe von € 1.557.000,00
ging das Amt für Rechnungswesen der MA IV wie in Vormonaten (und -jahren)
jedoch davon aus, dass mit dieser Zahlung für Dezember 2019 nicht auch die Vorsteuer des Monats Dezember 2019 auszugleichen war. Vielmehr erfolgte aus buchhalterischer Sicht die Vorsteuerausbuchung (als Beihilfe) für den zweitvormonatigen
Zeitraum – also November 2019 (€ 74.548,11).
Diese buchhalterische Vorgehensweise leistete aus Sicht der Kontrollabteilung auch
ihren Beitrag dazu, dass es am Jahresende zum Ausweis eines betraglich nur mehr
erschwert nachvollziehbaren schließlichen Restes kommt.
Die Kontrollabteilung betonte, dass diese Vorgehensweise der Ausbuchung der
jeweils zweitvormonatigen nicht abziehbaren Vorsteuern nicht im Einklang mit der
vom Amt für Soziales mit dem Land Tirol gepflogenen Abrechnungsmodalität steht.
Vielmehr werden – wie beschrieben – die nicht abzugsfähigen Vorsteuern bereits
im Folgemonat als Bestandteil der Verlagszuweisung ausgeglichen.
Dem Amt für Rechnungswesen der MA IV wurde von der Kontrollabteilung empfohlen, die aufgezeigte Verbuchungslogik bezüglich der GSBG-Beihilfen im Bereich der
hoheitlichen (offenen) Mindestsicherung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Anlässlich der Follow up – Einschau 2021 war für die Kontrollabteilung ersichtlich,
dass die Verbuchungslogik vom Amt für Rechnungswesen seit September 2020 im
Sinne ihrer Anregung korrigiert worden ist.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
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Die von der Kontrollabteilung im Bericht detailliert beschriebenen Verrechnungsund/oder Verbuchungsdifferenzen hatten letzten Endes allesamt eine Auswirkung
auf den per 31.12.2019 ausgewiesenen schließlichen Rest (€ 1.447.569,91 auf
Sachkonto 361250 – Unterkunft). Der Vollständigkeit halber erwähnt die Kontrollabteilung, dass mit Einführung der VRV 2015 ab dem Rechnungsjahr 2020 ein Ausweis der dahingehenden Forderungen der Stadt Innsbruck gegenüber dem Land
Zl. KA-18249/2021
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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