Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-04-20-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.107
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Textziffer
Aktuell berichtete die Leiterin des Amtes für Personalwesen, dass der betreffenden
Person der Urlaubsanspruch rückwirkend erhöht wurde. Als Nachweis wurde der
Kontrollabteilung ein Auszug aus der Zeiterfassung übermittelt.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
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Eine von der Kontrollabteilung vorgenommene stichprobenartige Nachberechnung
der Bezüge von zwei Vertragsbediensteten mit einer Sabbatical-Vereinbarung im
Prüfungsjahr 2019 ergab ein geringfügig abweichendes Ergebnis. So stellte die
Kontrollabteilung fest, dass in beiden Fällen die Kinderzulage jeweils in voller Höhe
(zu 100 %) abgerechnet wurde. Zufolge des I-VBG in der geltenden Fassung gebührt dem Vertragsbediensteten für die Dauer der Rahmenzeit das seiner Einstufung entsprechende Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen und der Kinderzulage im Ausmaß von 80 v. H.
In diesem Kontext empfahl die Kontrollabteilung dem Referat Besoldung der MA I,
diesen Sachverhalt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen und
gegebenenfalls zu korrigieren.
Im Anhörungsverfahren informierte das Amt für Personalwesen darüber, dass die
Auszahlung der Kinderzulage mit Januar 2021 entsprechend den Bestimmungen
des I-VBG angepasst werde.
Im Zuge der Follow up – Einschau 2021 teilte die Fachdienststelle der MA I mit, dass
die diesbezüglichen Auszahlungen im Jänner 2021 korrigiert wurden. Als Nachweis
lagen der Kontrollabteilung die betreffenden Bezugsnachweise vor.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
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Recherchen der Kontrollabteilung zeigten, dass zwei Bediensteten des Amtes für
Soziales die Möglichkeit eingeräumt wurde, ihre privaten Kraftfahrzeuge für dienstliche Zwecke in der Tiefgarage des Gebäudes Ing.-Etzel-Straße 5 (Bürgergarten)
auf jederzeitigen Widerruf zu parken.
Die Kontrollabteilung weist darauf hin, dass für einen vom Arbeitgeber während der
Arbeitszeit bereit gestellten Parkplatz in Bereichen, die einer Parkraumbewirtschaftung (gebührenpflichtigen Kurzparkzone) unterliegen, beim Parkplatznutzer entsprechend den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ein monatlicher Sachbezug anzusetzen ist.
Im Zuge der Prüfungseinschau stellte die Kontrollabteilung fest, dass die Ansetzung
eines dementsprechenden Sachbezuges gemäß der Sachbezugswerteverordnung
nur bei einem Bediensteten erfolgte und beim zweiten unterblieb. Nach Maßgabe
des vorliegenden Schriftverkehrs des Amtes für Personalwesen ist mit Wirkung Juni
2020 eine diesbezügliche Parkberechtigung für die Tiefgarage Bürgergarten erteilt
worden.
Ergänzend wird bemerkt, dass der volle Sachbezugswert auch dann anzusetzen ist,
wenn der Dienstnehmer nur gelegentlich parkt, sich mehrere Dienstnehmer einen
Parkplatz teilen oder der Dienstnehmer das Kraftfahrzeug für berufliche Fahrten
Zl. KA-18249/2021
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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