Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-04-20-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.117
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Laut Stellungnahme des Vereins „Alpenzoo Innsbruck-Tirol“ werde „ein Beratungsgespräch bei der Bank folgen“.
Dazu erhielt die Kontrollabteilung im Zuge der Follow up – Einschau 2021 die Auskunft, dass in diesem Fall die Antwort des Bankberaters bzgl. einer möglichen
Reduktion des Entgeltes für die Bereitstellung des Kontorahmens noch ausständig
sei.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.
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Die Zeichnungsberechtigung für das Girokonto ist statutenmäßig nicht geregelt. Zur
Verifizierung der Zeichnungs- und Verfügungsberechtigung wurde der Kontrollabteilung ein Unterschriftsprobenblatt vom 05.03.2018 des Kreditinstitutes I vorgelegt
aus welchem hervorging, dass dem Präsidenten und Direktor des Vereins „Alpenzoo Innsbruck-Tirol“ das Recht eingeräumt worden ist, einzeln über das Girokonto
zu disponieren.
Hierzu hielt die Kontrollabteilung fest, dass es sich im Allgemeinen empfiehlt, mindestens zwei Vereinsmitglieder mit einer gemeinschaftlichen Zeichnungsbefugnis
für die Teilhabe am Zahlungsverkehr auf dem Girokonto (Abhebungen, Einzahlungen und Überweisungen) auszustatten. Dies v.a. im Hinblick auf das Vier-AugenPrinzip, welches u.a. vorsieht, eine Transaktion nur dann zu genehmigen, wenn
diese von zwei im besten Fall Vereinsmitgliedern überprüft worden ist.
Zwar dürfen Zeichnungsberechtigte weder ein Konto löschen noch allein Kreditkarten bestellen, dennoch regte die Kontrollabteilung zum Zwecke der Absicherung und
Kontrolle an, die Vor- und Nachteile einer gemeinschaftlichen Zeichnungsberechtigung der Einzelzeichnungsberechtigung gegenüberzustellen und neu zu evaluieren.
In seiner Stellungnahme hat der Verein „Alpenzoo Innsbruck-Tirol“ (lediglich) eingebracht, die Anregung der Kontrollabteilung zur Kenntnis zu nehmen.
In seiner Stellungnahme zur aktuellen Follow up – Einschau führte der Verein
„Alpenzoo Innsbruck-Tirol“ dazu aus, dass auf eine gemeinschaftliche Zeichnungsberechtigung verzichtet werde.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde aus oben erwähnten Gründen
nicht entsprochen.
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Der Bestandzins betreffend die Vermietung der Veterinärpraxis hat im Wirtschaftsjahr 2018 ein weiteres Mal eine Anpassung erfahren und diente hierfür der für den
Monat März 2018 verlautbarte Index. Der sich daraus ergebende Mietzins in Höhe
von € 1.220,20 gelangte jedoch nicht zur (sofortigen) Vorschreibung, sondern wurde
dem Vertragspartner (erst) am Ende des Jahres diesbezüglich ein Betrag von insgesamt netto € 643,00 (Korrekturabrechnung März bis Dezember) in Rechnung
gestellt. Die gegenständliche Forderung wurde Anfang Februar des Folgejahres beglichen.
Im Konnex damit stellte die Kontrollabteilung fest, dass bereits mit dem Indexwert
für den Monat Dezember 2017 des VPI 2010 die vertraglich festgelegte 5 %-
Zl. KA-18249/2021
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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