Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-04-20-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.128
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
Textziffer
Die Follow up – Einschau zeigte, dass im aufgezeigten Fall kein Dienstvertrag
unterfertigt wurde, da der Betriebsrat aufgrund der bereits erwähnten Erkrankung
des Vorsitzenden nicht Handlungsfähig war.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.
133
Um die (finanzielle) Relation zum Direktor zu erhalten, erfolgte in der Präsidiumssitzung vom 06.07.2018 eine Erhöhung des Geschäftsführergehaltes um rd. 10 % des
Monatsentgeltes.
Die Kontrollabteilung brachte zum Ausdruck, dass aus ihrer Sicht die Gehaltsrelation zu einem langjährigen Dienstnehmer keine nachvollziehbare Begründung für
die Erhöhung des Geschäftsführergehaltes war. Wie bereits beschrieben, fußt das
Entgelt der Dienstnehmer des Alpenzoos u.a. auf dem Senioritätsprinzip
(bzw. Biennalsprüngesystem).
Des Weiteren war für die Kontrollabteilung aus den Prüfungsunterlagen ersichtlich,
dass die Gehaltserhöhungen des Geschäftsführers im Jahr 2019 nicht mit dem im
Geschäftsführer-Dienstvertrag normierten Anpassungsfaktor, sondern mit der Erhöhung der städtischen Bediensteten vorgenommen wurde.
Die Valorisierung des Geschäftsführerentgeltes nach Maßgabe des § 2 LandesBezügegesetzes 1998 für das Jahr 2019 betrug 1,020 und lag somit unter der Valorisierung für die restlichen Dienstnehmer (2,33 % zuzüglich eines Sockelbetrags von
€ 19,50).
Die Kontrollabteilung empfahl, die für den Geschäftsführer maßgebliche Valorisierung gemäß dem Geschäftsführer-Dienstvertrag anzuwenden. Ergänzend erwähnte
die Kontrollabteilung, dass für die Valorisierung des Jahres 2021 der Anpassungsfaktor mit 1,015 veröffentlicht worden ist. Dies wurde dem Verein „Alpenzoo
Innsbruck-Tirol“ im Rahmen der Prüfungseinschau seitens der Kontrollabteilung
auch kommuniziert.
Im Anhörungsverfahren wurde der Kontrollabteilung mitgeteilt, dass die Valorisierung nun nach Maßgabe des § 2 Landes-Bezügegesetzes erfolgte.
Dies bestätigte sich auch im gegenständlichen Follow up durch die Übermittlung
aussagekräftiger Unterlagen.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
134
In Anlehnung an die Richtlinien der Landesregierung (vom 12.06.2012 und Änderung vom 14.06.2014) beschloss der Innsbrucker Gemeinderat am 25.04.2019
ebenfalls Richtlinien für Dienstverträge von Managerinnen und Managern.
Neben der Höhe und Bestandteile des Entgeltes, werden u.a. Bestimmungen über
die Laufzeit und die Beendigung des Dienstverhältnisses, die Arbeitszeit und weitere Fragen geregelt. Im Geltungsbereich der städtischen Richtlinien sind auch Vereine, welche die Landeshauptstadt Innsbruck unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beherrscht, erfasst.
Zl. KA-18249/2021
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
93