Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-04-20-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.143

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Zur aktuellen Follow up – Einschau 2021 berichtete das Amt für Finanzverwaltung
der MA IV über einen mittlerweile erarbeiteten (angepassten) Entwurf des zwischen
Stadt Innsbruck und ISD abgeschlossenen Rahmenvertrages. Für eine abschließende (Ab-)Klärung in der angeführten Angelegenheit waren jedoch noch Detailstellungnahmen der involvierten externen Fachexperten (Steuerberater) notwendig
und abzuwarten.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.

155

Betreffend das Stadtteilzentrum Wilten (Liebeneggstraße) monierte die Kontrollabteilung im Zusammenhang mit der jährlichen Betriebs- und Heizkostenabrechnung,
dass die von der ISD als Mieterin zu leistenden monatlichen Akontozahlungen in
ihrer Höhe bislang von der IIG KG als Vermieterin niemals angepasst worden sind.
Dieser Umstand war für die Kontrollabteilung aus dem Grund bemerkenswert, als
sich anhand der jährlichen Betriebs- und Heizkostenabrechnung durchaus beachtliche Gutschriften für die ISD (also Rückerstattungen seitens der IIG KG als Vermieterin) ergaben.
Diesbezüglich regte die Kontrollabteilung bei der ISD an, in Abstimmung mit der
IIG KG eine Reduktion der Betriebs- und Heizkosten-Akonti in Erwägung zu ziehen.
Dazu teilte die ISD in der abgegebenen Stellungnahme bestätigend mit, dass versucht werde, eine entsprechende Anpassung bei der IIG KG zu erreichen.
Zur Follow up – Einschau 2021 verwies die ISD auf die seit 01.03.2022 geltende
Mietzins-Vorschreibung, aus der die Anpassung der Akontozahlungen hervorging.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

156

Für sämtliche von der Kontrollabteilung eingesehenen Arbeitsverhältnisse lag ein
unterfertigter Dienstvertrag vor. In den Dienstverträgen ist u.a. normiert worden,
dass neben den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gesetzesbestimmungen
(u.a. Angestelltengesetz, Urlaubsgesetz) und dem geltenden Kollektivvertrag insbesondere die Bestimmungen der Betriebsvereinbarungen für die Dienstnehmer der
ISD in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung kommen.
Im Zusammenhang mit der bei der ISD durchgeführten Supervision stellte die Kontrollabteilung die rechtlichen Grundlagen kurz dar. Gemäß § 35 SWÖ-KV hatten
Arbeitnehmer in sozialen, pädagogischen und therapeutischen Arbeitsbereichen sowie Arbeitnehmer, die in einer besonderen Belastungssituation standen, Anspruch
auf Supervision. Die Arbeitszeitanrechnung und mögliche Obergrenzen der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber waren demnach in der Betriebsvereinbarung zu
regeln.
Die Einschau der Kontrollabteilung zeigte, dass die letztgültige Betriebsvereinbarung der ISD hinsichtlich der Supervision jedoch keine Regelung vorsah. Die Kontrollabteilung empfahl daher, bei der nächsten Überarbeitung der Betriebsvereinbarung auch im Zusammenhang mit der Supervision eine entsprechende Normierung
zu verankern.

Zl. KA-18249/2021

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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