Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-04-20-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.170

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Nach Maßgabe des geltenden Innsbrucker Stadtrechtes (IStR) hat der
Bürgermeister unbeschadet seiner Verantwortlichkeit bestimmte
Gruppen von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der
Stadt wenigstens drei anderen Mitgliedern des Stadtsenates zur
Besorgung in seinem Namen zu übertragen. Die Übertragung bedarf
der Zustimmung des Gemeinderates. Sie wird mit dem Ablauf des
Tages, an dem der Gemeinderat diese Zustimmung erteilt hat,
wirksam. Ein solcherart beauftragtes Mitglied des Stadtsenates führt
den Titel „amtsführender Stadtrat“.
Die amtsführenden Stadträte sind bei der Besorgung der ihnen
übertragenen
Angelegenheiten
an
die
Weisungen
des
Bürgermeisters gebunden. Bestehen gegen die Befolgung einer
Weisung Bedenken, so kann dagegen ein begründeter Widerspruch
erhoben werden. In diesem Fall geht die Zuständigkeit zur
Entscheidung der betreffenden Angelegenheit auf den Stadtsenat
über. Die amtsführenden Stadträte sind bei der Besorgung der ihnen
übertragenen Angelegenheiten dem Gemeinderat verantwortlich,
soweit ihr Verhalten nicht durch eine Weisung des Bürgermeisters
gebunden ist.
6.1 Zugeteilte StS-Räume gemäß Prüfauftrag vom 01.03.2021
Räumlichkeiten an
Mitglieder des StS
gemäß Prüfauftrag

Eine Aufstellung bezüglich der vom Bürgermeister verfügten
Raumzuteilungen an die ressortführenden Stadtsenatsmitglieder
wurde der Kontrollabteilung mit dem bestehenden Prüfauftrag vom
01.03.2021 nach § 74c IStR übermittelt. In Summe sind sohin nach
der Gemeinderatswahl 2018 folgende Büroräumlichkeiten durch
Herrn Bürgermeister (mündlich) verfügt worden:

………………………………………………………………………………………………………………………………………………….….

Zl. KA-14086/2021

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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