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Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-04-20-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.179

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Kündigungsverzicht

Für die ersten zehn Jahre, beginnend mit 01.08.1999 bis 31.07.2009
haben beide Vertragsteile ausdrücklich auf ihr Kündigungsrecht
verzichtet. Auf Anfrage des Vermieters und nach Rücksprache mit
dem seinerzeitigen städtischen Amt für Information und Organisation
wurde ein weiterer beidseitiger Kündigungsverzicht bis zum
31.07.2019 vereinbart.
Eine Nachfrage der Kontrollabteilung bei der zum Prüfungszeitpunkt
hierfür
zuständigen
städtischen
Fachdienststelle
(Referat
Liegenschaftsangelegenheiten der MA I) und bei der IISG hat
ergeben, dass seit dem Jahr 2019 kein abermaliger
Kündigungsverzicht ausverhandelt wurde.

Weitervermietung

Überdies hat die Kontrollabteilung den Pkt. IX „Weitervermietung“ des
gegenständlichen Untermietvertrages hervorgehoben, welcher
besagt, dass jede Weitergabe des Mietgegenstandes an natürliche
oder juristische Personen, sei es entgeltlich oder unentgeltlich,
ausdrücklich nicht gestattet ist. Zudem ist vertraglich dokumentiert,
dass alle derartigen Umstände „ausdrücklich als Gründe für eine
sofortige Auflösung des Mietvertrages vereinbart“ worden sind.

Schriftlichkeit

Zu guter Letzt wurde vertraglich vereinbart, dass jede Änderung oder
Ergänzung dieses Vertrages zu ihrer Gültigkeit einer schriftlichen
Vereinbarung bedarf.

Werbeanlage
„FÜR INNSBRUCK“

Im Rahmen ihrer Prüfung stellte die Kontrollabteilung fest, dass ein
externes Beleuchtungsunternehmen mit Schreiben vom 07.08.2000
im Namen des Gesuchs- bzw. Bauwerbers DDr. van Staa um
Genehmigung zur Anbringung einer Werbeanlage (Leuchtdisplay mit
Schriftzug „FÜR INNSBRUCK“ und Logo) am Objekt Maria-TheresienStraße 20 angesucht hat. Diesbezüglich erteilte die MA III dem
Bauwerber mit Bescheid vom 18.10.2000, somit nach Anmietung der
Räumlichkeiten im Haupthaus durch die Stadtgemeinde Innsbruck, die
baubehördliche Bewilligung zur Anbringung der Werbeanlage.
7.3.2 Zusatz zum Untermietvertrag

Anmietung
Gang im
Haupthaus

Mit Datum 22.11.2000 wurde zwischen der Stadtgemeinde Innsbruck
und dem Vermieter des Haupthauses ein Zusatz zum
Untermietvertrag vom 29.07.1999 abgeschlossen. Mietgegenstand ist
der sich außerhalb der Räumlichkeiten im Haupthaus befindliche
Gang mit einem Flächenausmaß von 12,075 m².
Im Zusammenhang mit der Anmietung zusätzlicher Räumlichkeiten
hielt die Kontrollabteilung fest, dass in den ihr zur Verfügung gestellten
Unterlagen kein entsprechender StS-Beschluss auffindbar war.
Demzufolge verwies das Prüforgan auf die Bestimmungen des IStR,
wonach der StS jedenfalls, unbeschadet der ihm sonst noch
zukommenden Aufgaben, zur selbständigen Beschlussfassung im
Hinblick auf den Abschluss und die Auflösung von Bestandverträgen
berufen ist, sofern diese keine Verpflichtung zum Kauf des

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Zl. KA-14086/2021

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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