Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-04-20-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.180

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Vertragsgegenstandes begründen und der jährliche Bestandzins die
Höhe von netto € 100,0 Tsd. nicht übersteigen.
7.3.3 Unterfertigung Mietverträge
Unterfertigung
privatrechtlicher
Vereinbarungen

Sowohl die Unterfertigung des Untermietvertrages vom 29.07.1999 als
auch der Zusatz zum Untermietvertrag vom 22.11.2000 wurde zum
einen vom Vermieter und zum anderen vom damaligen Stellvertreter
der MA IV der Stadt Innsbruck signiert.
Dazu verwies die Kontrollabteilung auf die Bestimmungen des zum
Prüfungszeitpunktes gültigen IStR, wonach Urkunden, mit denen die
Stadtgemeinde Innsbruck privatrechtliche Verpflichtungen übernimmt,
vom Bürgermeister zu unterfertigen sind. Betrifft die Urkunde zudem
ein Geschäft, für dessen Abschluss die Zustimmung des
Gemeinderates oder des Stadtsenates erforderlich ist, so ist sie nach
den gesetzlichen Regelungen unter Anführung des Beschlusses vom
Bürgermeister und zwei weiteren Mitgliedern des GR zu unterfertigen.
Darauf Bezug nehmend hielt das Prüforgan fest, dass der GR in seiner
Sitzung am 18.03.2021 u.a. beschlossen hat, aus Gründen der
Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit die Modalitäten für den
Abschluss von privatrechtlichen Verträgen zu vereinfachen. Aufgrund
des doch sehr großen administrativen Aufwandes, „Unterzeichnungen
für zahlreiche sehr simple und nach Schablonen ablaufende Verträge
durchzuführen“ soll das für den Abschluss des Geschäftes zuständige
Organ (StS oder GR) die Berechtigung zur Unterfertigung der Bezug
habenden Urkunden an Bediensteten des Stadtmagistrates
übertragen können. In weiterer Folge soll der Stadtmagistrat dem GR
vierteljährlich eine Aufstellung der von dieser Regelung betreffenden,
unterfertigten Urkunden zur Kenntnis zu bringen. Diese
Gesetzesänderung
wurde
gemäß
§ 89 IStR
der
Tiroler
Landesregierung übermittelt und sind die vorhin erwähnten
Textabschnitte mit Gesetz vom 16.12.2021, mit dem das IStR
geändert wurde, dem § 42 Abs. 2 IStR angefügt worden. Das Gesetz
trat mit Ablauf des Tages der Kundmachung (31.01.2022) in Kraft.
7.3.4 Geschäftsbesorgung

Gründung
IIG KG, IIG und IISG

Im Jahr 2003 ist die Ausgliederung städtischer Liegenschaften,
vornehmlich aller Wohn- und Geschäftsgebäude sowie des Großteils
der kommunalen Einrichtungen, aus der Verwaltung der Stadt
Innsbruck durchgeführt worden. In diesem Zusammenhang hat der
GR im Jahr 2002 die Gründung der drei Gesellschaften IIG KG
(reine
Vermögensverwaltung),
IIG
(Komplementärin
und
Arbeitsgesellschafterin der IIG KG) sowie IISG (Servicegesellschaft
v.a. für die Besorgung der Vermögensverwaltung des bei der Stadt
verbliebenen Liegenschaftsbesitzes) beschlossen.

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Zl. KA-14086/2021

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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