Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-04-20-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.182
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Den Berechnungen der Kontrollabteilung nach hätte sich infolge
einer vertragskonformen Indexanpassung seit 01.01.2021 ein für die
Stadtgemeinde Innsbruck zu leistender Mietzins in Höhe von mtl.
brutto € 2.167,78 ergeben. Dieser Betrag setzte sich aus dem
Bestandzins für die Räumlichkeiten im Haupthaus (inkl. Gang) und im
„Nalter Stöckl“ von mtl. brutto € 1.289,27 bzw. € 878,51 zusammen.
Mietzins
Vorschreibung
2003 bis 2021
Insgesamt ist der Stadtgemeinde Innsbruck seit Jänner 2003 bis
einschließlich September 2021 in Bezug auf die Räumlichkeiten im
Haupthaus (inkl. Gang) und „Nalter Stöckl“ des Objektes MariaTheresien-Straße 20 ein Betrag von brutto € 395.362,21 verrechnet
worden.
Davon entfielen brutto € 235.138,36 auf die Anmietung der
Räumlichkeiten im Haupthaus (inkl. Gang) und brutto € 160.223,85
auf die Inbestandnahme der Räumlichkeiten des „Nalter Stöckls“.
7.3.6 Betriebs- und Heizkosten
Betriebskosten
Akontozahlungen
Die Stadtgemeinde Innsbruck hat seit Jänner 2003 bis einschließlich
September 2021 Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von
monatlich brutto € 270,00 geleistet. Hiervon ausgenommen sind die
Monate August und Jänner 2006 bzw. 2007, in denen jeweils keine
Akontozahlung getätigt worden ist. Das Motiv bzw. der Auslöser für
diese Vorgehensweise konnte von der Gesellschaft nicht mehr
definiert werden. Demnach sind für die angemieteten Räumlichkeiten
in
der
Maria-Theresien-Straße
20
Vorauszahlungen
für
Betriebskosten von insgesamt € 60.210,00 geleistet worden.
Auf die Entwicklung der bzw. auf die gleichbleibende Höhe der
Abschlagszahlungen hin angesprochen, erhielt die Kontrollabteilung
von der IISG die Auskunft, dass „die Pauschale nicht schriftlich
vereinbart …“ wurde und der Mieter „… einfach selbst die Höhe der
Vorauszahlung bestimmt hat“.
Betriebskostenabrechnungen
Überdies stellte die Kontrollabteilung im Zuge ihrer Erhebungen fest,
dass
in
all
den
geprüften
Wirtschaftsjahren
keine
Betriebskostenabrechnung seitens des Vermieters vorgelegt worden
ist.
Daraufhin angesprochen erhielt das Prüforgan von der IISG die
Auskunft, dass der Umfang der Geschäftsbesorgung explizit geregelt
ist und die Anforderung einer jährlichen Betriebskostenabrechnung
nicht in ihren Tätigkeitsbereich fallen würde.
Betriebskosten
Empfehlung
Darauf Bezug nehmend hielt die Kontrollabteilung fest, dass in der
Praxis die Berechnung eines adäquaten, über das Kalenderjahr
gleichbleibenden Teilbetrages nach Vorliegen einer ordnungsgemäß
erstellten Betriebskostenabrechnung durchgeführt wird. Demnach
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Zl. KA-14086/2021
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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