Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2014
/ Ausgabe: 03-Kurzprotokoll_27_03_2014_gsw.pdf
- S.123
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Hausmeister für die Werkstättennutzung seines Schlossereibetriebes – so wie offensichtlich ursprünglich auch beabsichtigt – ein Mietzins vorgeschrieben werden
sollte.
Im Zuge der Follow up – Einschau 2013 informierte die MHB darüber, dass der
Schlossereibetrieb des Hausmeisters von ihm stillgelegt worden wäre. Aus diesem
Grund werde die Werkstätte von ihm nicht mehr für private Zwecke genutzt, weshalb Arbeitszeitaufzeichnungen für die private Nutzung hinfällig geworden wären.
Auch sei eine zukünftige private Nutzung der Werkstätte durch den Hausmeister
nicht angedacht.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde aus erwähnten Gründen
nicht entsprochen.
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Im Zuge der Prüfung stellte die Kontrollabteilung fest, dass der Hausmeister mit
seinem Schlossereibetrieb im Geschäftsjahr 2012 auch für die MHB Leistungen
erbracht hatte. Die Tätigkeiten bezogen sich den an die MHB fakturierten fünf
Rechnungen zufolge auf das Herstellen, Liefern und Montieren von Türrahmen
und Bodenschwellern, das Anfertigen einer Terrassenkonstruktion und einer
Unterkonstruktion am Müllplatz sowie die Herstellung eines Zaunes. Der seinerzeitige Geschäftsführer der MHB argumentierte diese Beauftragungen damit, dass
die vom Hausmeister für die MHB ausgeführten Leistungen von keinem anderen
(Schlosserei-)Betrieb so kostengünstig hätten erbracht werden können. Im Zusammenhang mit diesen vom Hausmeister im Rahmen seines Schlossereibetriebes für die MHB ausgeführten Leistungen kritisierte die Kontrollabteilung, dass
vom Geschäftsführer keine Vergleichsangebote eingeholt worden sind, dass für
die Kontrollabteilung anhand der Rechnungen mangels weiterer belegbarer Informationen die zeitliche Abgrenzung zur Tätigkeit als Hausmeister der MHB nicht
verifizierbar war, dass aus formaler umsatzsteuerrechtlicher Sicht in keiner der fünf
Fakturen der Tag bzw. Zeitraum der Lieferung oder Leistung enthalten war und
dass vier der fünf (betraglich durchwegs höher liegenden) Rechnungen vom damaligen Geschäftsführer nicht mittels Banküberweisung, sondern offensichtlich
mittels Barzahlung (ohne Bestätigungsvermerk) beglichen worden sind. Im Hinblick auf allfällige künftige Auftragsvergaben an den Schlossereibetrieb des Hausmeisters sprach die Kontrollabteilung Empfehlungen aus, wonach
künftig Vergleichsangebote eingeholt werden sollten, die die Auftragsvergabe
an den Schlossereibetrieb des Hausmeisters als Best-/Billigstbieter dokumentieren,
Arbeitszeitaufzeichnungen (Stundenlisten) angefordert werden sollten, die die
zeitliche Abgrenzung der Leistungserbringung des Schlossereibetriebes zur
Tätigkeit als Hausmeister der MHB transparent belegen,
erhöhtes Augenmerk auf die gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 für einen berechtigten Vorsteuerabzug erforderlichen Rechnungsbestandteile gelegt werden sollte und
künftig die Begleichung der Rechnungen grundsätzlich mittels Banküberweisung erfolgen sollte.
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Zl. KA-00135/2014
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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