Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-04-20-GR-Protokoll.pdf

- S.128

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dokumentiert, nicht aktenkundig. Darüber hinaus war aus dem
vorliegenden Schriftverkehr eine Einbindung des Bürgermeisters seitens
der Stabsstelle BdB (bspw. via E-Mail in CC) nicht ersichtlich.
Für die Kontrollabteilung war in diesem Zusammenhang die
Beauftragung durch das Büro des Bürgermeisters auffallend und daher
näher zu betrachten, zumal das BdB als Stabsstelle organisiert war und
dessen hierarchische Gliederung sowie Kompetenzen im Regelwerk der
Stadt Innsbruck klar festgelegt waren.
Die Kontrollabteilung führte hierzu aus, dass gemäß § 31 IStR der
Bürgermeister zur Leitung der gesamten Stadtverwaltung berufen ist und
ihm alle Bediensteten der Stadt unterstehen. Die Übertragung des
eigenen Wirkungsbereiches des Bürgermeisters bedarf der Zustimmung
des Gemeinderates und wird im § 35a IStR normiert.
Gleichzeitig ist der Bürgermeister Vorstand des Stadtmagistrats, der
neben dem Bürgermeister aus der Magistratsdirektorin (Leiterin des
inneren Dienstes) und den übrigen Bediensteten (siehe § 36 IStR)
besteht. Der Stadtmagistrat gliedert sich gem. der MGO dabei in
Abteilungen, welche sich wiederum in Ämter und Referate unterteilen.
Daneben können zur Unterstützung des Bürgermeisters und der
Magistratsdirektorin Stabsstellen mit besonderen Aufgaben betraut
werden. Die Aufgabengebiete sowie die Gliederung der Dienststellen
bzw. Stabsstellen sind in der Magistratsgeschäftsordnung geregelt (siehe
§ 3 MGO).
Das Büro des Bürgermeisters war somit in der MGO als eine
organisatorische Stabsstelle beim Bürgermeister angesiedelt, wobei
dieser Stabsstelle laut dem besonderen Teil der MGO u.a. folgende
Aufgaben zugedacht wurden:
• Unterstützung bei der Wahrnehmung der Leitungsaufgaben nach
§ 31 des Stadtrechts der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 und der
Vertretungsaufgaben nach außen im Sinne § 42 leg. cit.
• Repräsentationswesen
• Ehrungen und Auszeichnungen
• Soforthilfe in sozialen Notfällen
• Organisation und Koordination von Fahrdiensten
• Bearbeitung von Gemeinderatsanfragen und -anträgen
• Vorbereitung
Gemeinderat

der

Beantwortung

„dringender

Anfragen“

im

Eine eigenständige Beauftragung einer Abteilung, eines Amtes oder
eines Referates durch die Stabsstelle BdB sowie die Übertragung von
Kompetenzen an das BdB, welche dem Bürgermeister als Organ
zufallen, war weder aus der MGO noch aus dem Stadtrecht ableitbar.
……………………………………………………………………………………………………………………………………………..…….….

Zl. KA-13545/2021

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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