Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-04-20-GR-Protokoll.pdf

- S.170

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Gemäß den vom Bürgermeister verfügten Ausführungsbestimmungen für den Voranschlag 2020 wurden verschiedene Mittelverwendungen (Aufwendungen und Auszahlungen) vom Gemeinderat gegenseitig für deckungsfähig erklärt. Bei den auf
diese Weise zu Deckungsringen (DK, SN, IM) zusammengefassten Mittelverwendungen dürfen einzelne Ansätze überschritten werden, nicht jedoch die jeweilige
Gesamtsumme.
Wie bereits im Bericht erwähnt, ist im Innsbrucker Stadtrecht normiert, dass Mittelverwendungen, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind oder dessen Ansätze
übersteigen, nur im unvermeidlichen Ausmaß zulässig sind und eines Beschlusses
des zuständigen Gemeindeorganes (Gemeinderat oder Stadtsenat) bedürfen.
Außerdem hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 12.12.2019 im Zuge der Umstellung auf die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV 2015)
diverse Umsetzungsmaßnahmen beschlossen. So nahm der Gemeinderat unter anderem zur Kenntnis, dass im städtischen Buchhaltungsprogramm GeOrg eine
Budgetprüfung nur im Finanzierungshaushalt erfolgen kann. Zufolge der weiterführenden Erklärungen kann das in Einzelfällen dazu führen, dass finanzierungs- und
ertragswirksame Buchungen durchgeführt werden, für die zwar im Finanzierungshaushalt, nicht jedoch im Ergebnishaushalt ausreichend Budgetmittel vorgesehen
sind. Aus Sicht der Fachdienststelle erscheine es zweckmäßig, dass diese
Buchungsvorgänge jährlich vom Gemeinderat gleichzeitig mit dem Rechnungsabschluss nachträglich genehmigt werden.
Die Kontrollabteilung empfahl in diesem Kontext dem Amt für Finanzverwaltung und
Wirtschaft der MA IV zumindest jene (Abschluss-)Buchungen, die ohne Ausgleich
im Ergebnishaushalt angeordnet wurden, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt
Innsbruck ehestmöglich zur Beschlussfassung vorzulegen.
Im Anhörungsverfahren wurde der Kontrollabteilung mitgeteilt, dass der Empfehlung
der Kontrollabteilung künftig entsprochen werde. Bezüglich der Überschreitung des
Sammelnachweises Personal merkte die Fachdienststelle an, dass nach Maßgabe
des § 9 Abs. 3 VRV Aufwendungen aus der Dotierung von Rückstellungen für Zeitguthaben und nicht konsumierte Urlaube nicht zwingend zu veranschlagen sind.
Anlässlich der aktuellen Follow up – Einschau informierte die Fachdienststelle der
MA IV, dass jene (Abschluss-)Buchungen, die ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
angeordnet wurden, vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck im Rahmen
der Sitzung vom 13.10.2021 beschlossen wurden.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

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Darüber hinaus wies die Kontrollabteilung ausdrücklich darauf hin, dass beim Sammelnachweis Fahrzeuge sowohl im Ergebnishaushalt als auch im Finanzierungshaushalt die präliminierten Finanzmittel mit je € 91.510,38 bzw. € 9.723,08 überschritten wurden.
Die Anordnung einer Zahlung darf nur erfolgen, wenn die haushaltmäßige Bedeckung vorhanden, die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Leistung bestätigt
und die Leistung fällig ist.
Zudem regte die Kontrollabteilung an zu prüfen, inwieweit die beim betreffenden
Sammelnachweis Fahrzeuge aufgezeigte Mittelüberschreitungen (€ 9.723,08) im

Zl. KA-18249/2021

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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