Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-04-20-GR-Protokoll.pdf
- S.175
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Textziffer
Wichtigkeit externer (Bank-)Bestätigungen im Zusammenhang mit der Verifizierung
(der Vollständigkeit) von Bankguthaben, Finanzschulden etc. hingewiesen.
Für die Prüfung von künftigen Rechnungsabschlüssen der Stadt Innsbruck empfahl
die Kontrollabteilung den in der MA IV betroffenen Dienststellen (Amt für Rechnungswesen, Geschäftsstelle für Haushaltswesen und Controlling), die Einholung
derartiger Bankbestätigungen zum jeweiligen Jahresende anzudenken. Die gemäß
ISA (International Standards on Auditing) 505 bzw. ISSAI (International Standards
of Supreme Audit Institutions) 1505 zu berücksichtigenden praktischen Durchführungsdetails (allen voran Versand der Anfrage unter der Kontrolle der Prüfeinrichtung und Ersuchen an das Kreditinstitut, die Antwort direkt an die Prüfeinrichtung zu
übermitteln) wären dabei zwischen der MA IV und der städtischen Kontrollabteilung
abzustimmen. Der wesentliche Mehrwert dieser Vorgehensweise würde nach
Ansicht der Kontrollabteilung in prüftechnischer Hinsicht darin liegen, dass die Prüfungsnachweise entsprechend der bestehenden internationalen Prüfstandards von
externen Quellen außerhalb der geprüften Einheiten stammen und diese Bankbestätigungen als wesentliche Grundlage für die Beurteilung der Vollständigkeit der
Rechnungsführung (vor allen bezüglich Bankguthaben, Finanzschulden etc.) dienen
könnten.
Zur aktuellen Follow up – Einschau 2021 berichtete das Amt für Rechnungswesen,
dass entsprechende Schreiben verfasst worden wären. Diese würden zur Kontrolle
beim Finanzdirektor liegen, bevor ein Versand an die Kreditinstitute erfolgt.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.
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Eingehende Recherchen der Kontrollabteilung bezüglich „Diverse Vorhaben“ zeigten, dass im Investitionsnachweis der Stadt Innsbruck teilweise Projekte ausgewiesen werden, die nach Einschätzung der Kontrollabteilung keine städtischen Vorhaben im Sinne des § 51 IStR sind.
So wurden beispielsweise ausbezahlte Fördermittel an private Wohn- und Pflegeheime als investives Vorhaben (420_Kapitaltransfer) oder Baukostenzuschüsse an
private Haushalte gemäß Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz ebenfalls als
Investitionsprojekt (363_Kapitaltransfer) im besagten Investitionsnachweis der
Stadt Innsbruck dargestellt.
Da die beiden obgenannten Investitionsvorhaben weder mit einer der gesetzlich normierten Mittelaufbringungen (aus Darlehen, aus Zahlungsmittelreserve für zweckgebundene Haushaltsrücklagen, aus Verkauf von Anlagevermögen oder aus Kapitalvermögen) finanziert wurden, noch ein Vorhaben iSd § 51 IStR (Investitionen in
Sachanlagen oder Beteiligungen sowie einmalige Instandhaltungsmaßnahmen)
sind, sind diese aus Sicht der Kontrollabteilung nicht im städtischen (Investitions-)
Nachweis nach § 51 IStR aufzunehmen.
Die Kontrollabteilung merkte ergänzend an, dass die betreffenden Auszahlungen
gemäß VRV 2015 unzweifelhaft im Finanzierungshaushalt in der investiven Gebarung zu verbuchen sind.
Die Kontrollabteilung empfahl dem Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft der
MA IV zu prüfen, inwieweit die im Entwurf des Rechnungsabschlusses 2020 ausgewiesenen Vorhaben den Bestimmungen des IStR entsprechen und dort als städtische Investitionen samt Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen über die
Zl. KA-18249/2021
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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