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Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-04-20-GR-Protokoll.pdf

- S.204

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Als Nachweis über die getroffene Veranlassung wurde der Kontrollabteilung im
Zuge der Follow up – Einschau 2021 der betreffende Beschluss des Stadtsenates
vom 03.11.2021 übermittelt.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

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Die Kontrollabteilung stellte bei der Einsichtnahme in die Verrechnungs- und Zahlungsabwicklung bezüglich der hoheitlichen (offenen) Mindestsicherung in der
durchlaufenden Gebarung mit dem Land Tirol fest, dass dabei „Geldstrafen nach
§ 15 VStG“ berücksichtigt werden. Inhaltlich stehen diese Strafgeldeinnahmen nach
der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung dem Land Tirol zu.
Die Weiterverrechnung von nach § 15 VStG bei der Stadt Innsbruck vereinnahmten
Strafgeldern erfolgt (seit dem Jahr 2017) über das Sachkonto 361235 der durchlaufenden Gebarung. Wesentlich dabei ist, dass in diesem Bereich lediglich bezahlte
Geldstrafen verbucht und an das Land Tirol weitergereicht werden. Dieses Sachkonto bzw. die auf diesem Konto vom Amt für Rechnungswesen der MA IV monatlich verbuchten Einnahmen werden bei der monatlichen Abrechnung der hoheitlichen Mindestsicherungskosten gegenüber dem Land Tirol berücksichtigt. Dies
insofern, als diese Strafgeldeinnahmen die Verlagszuweisung des Landes Tirol mindern. Hier besteht somit kein effektiver Zahlungsfluss; die maßgeblichen Strafgelder
werden somit letztlich im Verrechnungswege dem Land Tirol gutgebracht.
Die Kontrollabteilung nahm eine Überprüfung der im Jahr 2019 dem Land Tirol gutgeschriebenen Strafgeldeinnahmen im Betrag von € 247.086,74 vor. Dabei wurden
von ihr Abweichungen insofern festgestellt, als nach Einschätzung der Kontrollabteilung eine zu geringe Summe an das Land zur Weiterverrechnung gelangt ist. Die
Kontrollabteilung beschrieb in ihrem Bericht im Detail die (beiden) Umstände, welche für die dahingehend festgestellten Differenzen (für das Jahr 2019 ca. € 20,0
Tsd.) verantwortlich sind.
Dem Amt für Rechnungswesen der MA IV wurde von der Kontrollabteilung empfohlen, die von ihr aufgezeigten Sachverhalte zu prüfen. Gegebenenfalls wären aus
Sicht der Kontrollabteilung für vergangene Jahre entsprechende Korrekturen zu veranlassen. Künftig ist jedenfalls auf eine lückenlose Weiterverrechnung der in Frage
kommenden Strafgelder (nach § 15 VStG) an das Land Tirol zu achten. Dafür sollten
im Amt für Rechnungswesen entsprechende Überprüfungs- und Kontrollmechanismen ausgearbeitet und institutionalisiert werden.
In der dazu abgegebenen Stellungnahme wurde vom Amt für Rechnungswesen der
MA IV die Einrichtung einer „Projektgruppe“ angekündigt; dies um im Sinne der
Anregungen der Kontrollabteilung eine künftige lückenlose Weiterverrechnung der
Strafgelder zu gewährleisten.
Zur aktuellen Follow up – Einschau 2021 berichtete das Amt für Rechnungswesen
in Abstimmung mit der Abteilungsleitung der MA IV darüber, dass die im Anhörungsverfahren angekündigte Projektgruppe bislang aufgrund fehlender personeller Ressourcen nicht aufgestellt habe werden können. Hinsichtlich Strafgelder und Mindestsicherung sei es jedoch ein Bestreben der MA IV, den im Bericht ausgewiesenen
Empfehlungen im Laufe des Jahres 2022 nachzukommen. Aufgrund der Tatsache,
dass die Arbeiten betreffend des Rechnungsabschlusses 2021 bereits im Gange
seien und die Abstimmungen mit dem Amt für Soziales einen längeren Zeitraum in

Zl. KA-18249/2021

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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