Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-04-20-GR-Protokoll.pdf

- S.286

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entsprechen, und zum anderen das (derzeit vorliegende) Raum- und
Funktionskonzept der Stadt Innsbruck im Hinblick auf die extern
angemieteten Räumlichkeiten zu evaluieren (Kosten-NutzenAnalyse).
Das Amt für Allgemeine Servicedienste gab im Rahmen des
Anhörungsverfahrens bekannt, dass im Zuge einer gemeinsamen
Begehung der Räumlichkeiten mit den betroffenen Dienststellen die
Notwendigkeit der Anmietung eingehend geprüft worden sei und seien
diese aufrecht notwendig. Eine Aufkündigung für diesen Teil des
Mietgegenstandes könne erst mit der Schaffung zusätzlicher
Räumlichkeiten in städtischen Gebäuden erfolgen.
Ersatzräumlichkeiten für die an eine Gemeindefraktion vergebenen
Zimmer (inkl. Gang) im Haupthaus stünden lt. Amt für Allgemeine
Servicestelle derzeit ebenfalls keine zur Verfügung.
Abschließend bemerkte das in Rede stehende Amt in seiner
Stellungnahme, dass die Reduzierung des Mietaufwandes ein
laufender Prozess des Referates „Gebäudemanagement“ sei.
8 Beantwortung der Fragen des Prüfauftrages
Frage 1

Wie hoch soll die Vorschreibung der Miete für das Parteilokal von
„Für Innsbruck“ durch die Stadt Innsbruck für die Zeit seit
der Gemeinderatswahl 2018 sein?
Eine Nachschau in das öffentliche Parteienverzeichnis zeigte, dass
„Für Innsbruck“ keine Partei im Sinne des Parteiengesetzes 2012
(PartG) ist. Das PartG definiert eine politische Partei als eine dauernd
organisierte Verbindung, die durch gemeinsame Tätigkeit auf eine
umfassende
Beeinflussung
der
staatlichen
Willensbildung,
insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen zu allgemeinen
Vertretungskörpern und dem Europäischen Parlament abzielt und
deren Satzung beim Bundesministerium für Inneres (BMI) hinterlegt
ist.
„Für Innsbruck“ ist ein Verein iSd Vereinsgesetzes (VerG) zur
Förderung der Politik, Kultur und Wirtschaft in der Landeshauptstadt
Innsbruck. Nach dem in den Statuten anzugebenden Vereinssitz
bestimmt sich die für den Verein örtlich zuständige Vereinsbehörde
(§ 9 Abs. 3 VerG). Diese örtliche Anknüpfung muss daher unmittelbar
anhand der Ortsangabe in den Statuten möglich sein. Als Sitz ist der
Ort zu bestimmen, an dem der Verein seine tatsächliche
Hauptverwaltung hat. Das ist jener Ort, von dem aus das
Leitungsorgan die Vereinstätigkeit, die sich nicht auf den Ort des
Vereinssitzes beschränken muss, hauptsächlich bzw. im Wesentlichen
organsiert und lenkt.

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Zl. KA-14086/2021

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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