Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 03-Kurzprotokoll-19-03-2015.pdf
- S.26
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Das Recht der Fruchtnießung wurde mit Wirksamkeit vom 01.07.2004
eingeräumt und auf unbestimmte Dauer bestellt.
Verein
Landessportcenter Tirol
Im Punkt IV. des Fruchtgenussvertrages wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Vertragsgegenstand bisher vom Verein Landessportcenter Tirol aufgrund eines Mietvertrages mit dem Land Tirol genutzt und
betrieben worden ist. Das Land Tirol und der Verein Landessportcenter
Tirol – dieser durch Mitunterfertigung dieses Vertrages – erklärten daher einvernehmlich, dass dieses Mietverhältnis mit Rechtswirksamkeit
des Fruchtgenussvertrages aufgelöst wird.
Auf der anderen Seite verpflichtete sich die OSVI, die Sportanlagen
und Unterkünfte des Landessportcenters weiterhin im Sinne des Vereinszweckes zur Verfügung zu stellen und das Landessportcenter in
Zukunft ausschließlich auf der Basis des gültigen Regulativs (zur
Vergabe- und Gebührenordnung der Sportanlagen und des Wohntraktes im Landessportcenter Tirol vom 06.05.2003) zu führen. Für Änderungen des Regulativs ist ausschließlich ein Gremium, bestehend aus
dem Landessportreferenten, dem Sportreferenten der Stadt Innsbruck,
dem Präsidium des Landessportrates und dem Leiter der Abteilung
Sport des Amtes der Tiroler Landesregierung, zuständig.
Im Übrigen trat die Fruchtnießerin in sämtliche Rechtsverhältnisse des
Fruchtgenussbestellers bzw. des Vereines Landessportcenter Tirol ein,
welche den Vertragsgegenstand betreffen.
Höhe des
Fruchtgenussentgeltes
Als Fruchtgenussentgelt war von der OSVI ab dem Datum der Fruchtgenussbestellung ein Betrag von € 1.000,00 netto jährlich zu entrichten. Für das Fruchtgenussentgelt wurde Wertbeständigkeit vereinbart,
wobei als Wertmesser der VPI 2000 mit der für den Monat Juli 2004
verlautbarten Indexzahl als Ausgangsbasis zu berücksichtigen ist.
Im Jahr 2014 hatte die OSVI aus diesem Titel ein Fruchtgenussentgelt
in der Höhe von € 1.232,24 (netto) zu begleichen.
Eine Überprüfung der Vorschreibungen bzw. Valorisierungen des
Fruchtgenussentgeltes aus dem zwischen dem Land Tirol und der
OSVI abgeschlossenen Fruchtgenussvertrag gab keinen Anlass zu
einer Beanstandung.
Instandhaltungsarbeiten Die Fruchtnießerin hat den Vertragsgegenstand stets in gutem und
und Reparaturen
betriebsfähigem Zustand zu erhalten und notwendige Instandhaltungs-
arbeiten und Reparaturen auf ihre Kosten durchzuführen. Insbesondere hat die OSVI alle Aufwendungen zu tragen, die erforderlich sind, um
die Sporteinrichtungen im Vertragsgegenstand dem jeweiligen Standard für den nationalen und internationalen Leistungs-, Spitzen-, und
Wettkampfsport entsprechend zu erhalten.
Kündigung
Das Fruchtgenussrecht kann gemäß Punkt XI. des Vertrages von beiden Parteien jeweils zum 01. Jänner eines Jahres unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von einem Jahr gekündigt werden. Das Land
Tirol als Fruchtgenussbesteller hat allerdings für die Dauer von 30 Jahren ab Vertragsbeginn auf sein Recht auf Kündigung verzichtet.
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12143/2014
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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