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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 03-Kurzprotokoll-19-03-2015.pdf

- S.49

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8.1 TIWAG – Namensrecht kleine Eishalle
Vertragliche
Grundlage(n)

Unter dem Titel „Verlängerung des Namensrechts für die Tiroler Wasserkraftarena“ wurde zwischen der OSVI und der TIWAG am
30.11.2009 ein Vertrag unterfertigt. Als einen wesentlichen inhaltlichen
Punkt regelt(e) diese Vereinbarung, dass die kleine Eishalle den Namen „Tiroler Wasserkraft Arena“ trägt. Der zum Bilanzstichtag
31.12.2013 in Geltung gestandene Vertrag begann rückwirkend mit
17.08.2009 und wurde für die Dauer von 5 Jahren – somit bis
17.08.2014 – abgeschlossen. Dieser Vertrag war eine Folgevereinbarung zum Ursprungsvertrag, welcher das Namensrecht für die kleine
Eishalle bereits für den Zeitraum von 2004 bis 2009 der TIWAG zuschrieb.

(Finanzielle)
Gegenleistung der TIWAG

Als Gegenleistung für die Einräumung des Namensrechtes an der kleinen Eishalle verpflichtete sich die TIWAG, an die OSVI einen jährlichen
Betrag in Höhe von netto € 75.000,00 zu bezahlen. Die Rate für den
letzten Vertragszeitraum bis 17.08.2014 wurde von der OSVI am
23.08.2013 vereinnahmt.

Vertragsverlängerungsoption –
Empfehlung
der Kontrollabteilung

Der Vertrag vom 30.11.2009 sah eine Verlängerungsoption für weitere
5 Jahre vor. Zur Ausübung der Option war bestimmt, dass die TIWAG
schriftlich bis spätestens 6 Monate vor Vertragsablauf erklärt, das
Optionsrecht zu beanspruchen. Gemäß Rücksprache mit dem Geschäftsführer erhielt die OSVI von der TIWAG keine diesbezüglichen
schriftlichen Erklärungen zur Optionsausübung. Zum Prüfungszeitpunkt
im November 2014 herrschte somit nach Einschätzung der Kontrollabteilung insofern ein vertragsloser Zustand, als die kleine Eishalle zwar
weiterhin den Namen „Tiroler Wasserkraft Arena“ trug, dies allerdings
ohne eine schriftlich festgelegte finanzielle Gegenleistung der TIWAG.
Zum Abschluss der von der Kontrollabteilung vor Ort durchgeführten
Prüfungshandlungen informierte der Geschäftsführer in dieser Angelegenheit darüber, dass mit dem zuständigen Marketingleiter der TIWAG
im Verhandlungswege eine Einigung erzielt worden sei, wonach das
bisherige Vertragsverhältnis fortgesetzt werde. Eine unterfertigte Vereinbarung konnte der Kontrollabteilung bis zum Abschluss der Prüfung
jedoch (noch) nicht vorgelegt werden. Die Kontrollabteilung empfahl
der OSVI, um die raschestmögliche Unterfertigung der vom Geschäftsführer angekündigten Folgevereinbarung mit der TIWAG bemüht zu
sein. Dies vor allem auch mit dem Ziel, die daraus fließenden Einnahmen für die OSVI vertraglich sicherzustellen.
Im Anhörungsverfahren stellte der Geschäftsführer der OSVI den terminlichen Fortgang der Verhandlungen zur Vertragsverlängerung dar.
Abschließend wurde berichtet, dass die beidseitig unterfertigte Vereinbarung zwischenzeitlich vorliegt. Der Kontrollabteilung wurde als
Nachweis eine Kopie des unterzeichneten Vertrages zur Verfügung
gestellt. Daraus war ersichtlich, dass das ursprüngliche Vertragsverhältnis diesmal für weitere 3 Jahre verlängert worden ist.

Kritische Anmerkung
und Empfehlung der
Kontrollabteilung

Zusammenfassend merkte die Kontrollabteilung kritisch an, dass
schriftliche Dokumentationen über allfällige in dieser Sache geführte
Verhandlungen mit der TIWAG (bspw. Aktenvermerke, Gesprächsprotokolle, etc.) – nach Rücksprache mit dem Geschäftsführer – nicht angelegt worden sind. Für die Kontrollabteilung war daher nicht beurteil-

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12143/2014

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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