Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 03-Kurzprotokoll-19-03-2015.pdf
- S.63
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die Meinung, dass der Bestellung im Sinne des Stellenbesetzungsgesetzes eine öffentliche Ausschreibung vorangehen hätte müssen. Allerdings ist die unterbliebene Ausschreibung mit keinen Rechtsfolgen
verbunden.
Inhalte des
Dienstvertrages
Mit der Wiederbestellung sind auch die Inhalte des (neu) abzuschließenden Geschäftsführervertrages genehmigt worden. Demnach gilt
das Dienstverhältnis – bei gegenseitigem Verzicht auf die Ausübung
des Kündigungsrechtes für die ersten drei Jahre – als auf unbestimmte
Zeit abgeschlossen.
Das im Vertrag vereinbarte monatliche Entgelt wird 14 mal jährlich
ausgezahlt und versteht sich als „All-In-Gehalt“. Es ist, auch vom Zeitpunkt her, analog der Bezugsanpassung eines städt. Beamten der
Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 3, zu valorisieren.
Laut Punkt 6.2 des Dienstvertrages ist der mit dem Geschäftsführer
vereinbarte Monatsbruttobezug auf der Basis des der Dienstklasse
VIII/3 zum 01.10.2010 entsprechenden Bezugsansatzes festgesetzt
worden. Dazu bemerkte die Kontrollabteilung, dass der zum Vergleich
angeführte Bruttobezug eines städt. Beamten der Dienstklasse VIII/3,
selbst im Range eines Abteilungsleiters um rd. 30 % unter der mit dem
Geschäftsführer vereinbarten Bezugsgröße lag.
Erfolgsprämie
Im Dienstvertrag ist für den Geschäftsführer eine variable Einkommenskomponente (Erfolgsprämie) bis zu maximal zwei Monatsbruttogehältern vorgesehen, deren Zahlung von der Erreichung im Vorhinein
bestimmter Ziele abhängig ist. Die Zielvorgaben werden mit Beschluss
des Wirtschaftsplanes durch die Generalversammlung für das laufende
Jahr definiert. Den jährlichen Prämienzahlungen liegen jeweils entsprechende Beschlüsse der Generalversammlung zugrunde.
Im Zusammenhang mit der im Juli 2012 erfolgten Abrechnung der
Prämie für das Geschäftsjahr 2011 hat die Generalversammlung (am
20.06.2012) eine Erfolgsprämie für den Geschäftsführer in Höhe von
125 % seines Monatsbruttobezuges beschlossen. Aus den der Kontrollabteilung im Rahmen des Nachvollzuges der Bonuszahlung vorgelegten Unterlagen hat sich dagegen ein aus den festgelegten Zielgruppen abgeleiteter Zielerreichungsgrad von 105 % ergeben, was eine
Prämienüberzahlung von € 1.755,42 brutto bewirkt hätte.
Damit konfrontiert erklärte der Geschäftsführer der OSVI, dass in der
damaligen der Prämienbemessung zugrunde liegenden Vorlage an die
Generalversammlung durch einen Übertragungsfehler irrtümlich eine
Zeile nicht enthalten war. Diese beinhaltete einen Punkt 4 zur Zielgruppe 2, welche letztlich mit 20 % der Gewichtung in den Zielerreichungsgrad eingeflossen ist. Für die Kontrollabteilung war damit die Prämienberechnung nachvollziehbar.
10.14 Urlaubskartei
Für die Urlaubsansprüche der Bediensteten sind die Bestimmungen
des UrlG maßgebend. Als Urlaubsjahr wird in Abweichung zum UrlG
(§ 2 Abs. 4) das Kalenderjahr praktiziert. Zur hierfür fehlenden, formell
notwendigen, Betriebsvereinbarung wandte die OSVI ein, dass die
Umstellung des Urlaubsjahres vom Arbeitsjahr auf das Kalenderjahr mit
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Urlaubsgestion
12143/2014
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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