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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 03-Kurzprotokoll-19-03-2015.pdf

- S.64

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jedem Dienstnehmer mittels Einzelvereinbarung geregelt worden sei.
Die Kontrollabteilung wies darauf hin, dass dies erst mit der Änderung
des UrlG im Zuge des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2012 ab
01. Jänner 2013 ermöglicht worden ist und nach der alten Rechtslage
eine Umstellung nur durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung
mit dem Betriebsrat gesetzlich gedeckt war.
Anlässlich der Durchsicht der Urlaubskartei wurde festgestellt, dass der
Urlaubsanspruch bei Neueintritten vor dem 01.07. nur aliquot zuerkannt worden ist. Die Kontrollabteilung verwies auf die Bestimmungen
des UrlG, wonach der Urlaubsanspruch im ersten Arbeitsjahr nur in den
ersten sechs Monaten anteilsmäßig entsteht, nach einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten aber in voller Höhe gebührt.
Des Weiteren wurde festgestellt, dass ein Mitarbeiter im Jahr 2013 Urlaubstage über seinen Urlaubsanspruch hinaus konsumiert hatte, wobei sich der Minusstand zum Jahresende (2013) auf 92 Stunden belief.
Der Kontrollabteilung wurde dazu ein Schreiben des Geschäftsführers
vorgelegt, wonach Urlaubsvorgriffe bis zu einer Woche nach vorheriger
Genehmigung durch den zuständigen Bereichsleiter möglich sind. Darüber hinaus gehende Urlaubsvorgriffe bedürfen der Genehmigung des
Geschäftsführers.
Die Kontrollabteilung empfahl, grundsätzlich keine Vorgriffe auf spätere
Urlaubsansprüche zu gewähren, sofern nicht ao. oder zwingende
Gründe dafür sprechen.
Im Zuge des Anhörungsverfahrens teilte die OSVI mit, die entsprechend der Verfügung des Geschäftsführers vom 01.09.2010 geltende
Regelung aus betrieblichen Gründen beizubehalten. Sie stelle ein wesentliches betriebliches Steuerelement im Veranstaltungsbereich dar
und diene dazu, Zeit- und Urlaubsguthaben insgesamt auf einem möglichst niedrigen Niveau zu halten.
10.15 Lohn- und Gehaltsverrechnung
Lebenshaltungskostenausgleichszulage

Den Mitarbeitern der OSVI und deren Angehörigen wird – mit Ausnahme der im Gastronomiebereich tätigen Mitarbeiter – entsprechend der
Regelung bei der Stadtgemeinde Innsbruck alljährlich eine Weihnachtszuwendung in Form einer einmaligen Sonderzahlung (Lebenshaltungskostenausgleichszulage) zugestanden. Grundlage hierfür sind
die jeweils für Landesbedienstete geltenden Bestimmungen.
Bei der Durchsicht der Lohnkonten wurde festgestellt, dass 2013 in
einem Fall die Lebenshaltungskostenausgleichszulage entsprechend
der für Nichtalleinverdiener mit zwei Kindern vorgesehenen Höhe ausbezahlt worden ist, obwohl laut Lohnkonto die Anspruchsberechtigung
für das zweite Kind im April 2013 weggefallen ist. Daraus resultierte ein
Überbezug in der Höhe von € 215,00 brutto. In einem anderen Fall erhielt eine Dienstnehmerin die Lebenshaltungskostenausgleichszulage
in voller Höhe ausbezahlt, obwohl ihr Beschäftigungsausmaß nur 90 %
betrug.

Die Kontrollabteilung empfahl, die Anspruchsberechtigung künftig vor
dem jeweiligen Auszahlungstermin zu überprüfen und bei eventuellen
Unklarheiten bei den Dienstnehmern zu hinterfragen.
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12143/2014

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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