Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 03-Kurzprotokoll-19-03-2015.pdf
- S.66
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Grundsätzen und ist für das Jahr 2013 mit einem Betrag von
€ 181,0 Tsd. in der Bilanz ausgewiesen. Der rückgestellte Betrag entsprach rd. 43,2 % der fiktiven Abfertigungsansprüche zum Bilanzstichtag 31.12.2013.
Abfertigung neu
Alle ab dem 01.01.2003 eingegangenen Arbeitsverhältnisse sind dem
Geltungsbereich des BMVG unterworfen, mit dem das Thema Abfertigungen einer Neuregelung unterzogen worden ist. Dieses neue System ist beitragsorientiert und wird durch monatliche Beiträge des Arbeitgebers in eine eigene Mitarbeitervorsorgekasse finanziert. Die daraus resultierenden Beitragszahlungen der OSVI beliefen sich 2013 auf
€ 25,1 Tsd.
Abfertigungsansprüche
der übernommenen
Bediensteten des LSC
Ein Drittel jener Bediensteten, die noch dem alten Abfertigungsrecht
unterliegen, betraf Dienstverhältnisse, welche im Zuge der mit
01.07.2004 erfolgten Betriebsübernahme des LSC auf die OSVI übergegangen sind. In diesem Rahmen hatte die Gesellschaft gemäß den
Bestimmungen des AVRAG (§ 3) sämtliche Arbeitgeberrechte und
-pflichten aus diesen Arbeitsverhältnissen mit zu übernehmen. Nachdem damals in Bezug auf die davon auch berührten Abfertigungsanwartschaften Verhandlungen mit dem Verein „Landessportcenter Tirol“
bzw. dem Land Tirol als Fruchtgenussbesteller bezüglich einer Kostenaufteilung im Verhältnis der bei beiden Dienstgebern zurück gelegten
Dienstzeiten unterblieben sind, wies die Kontrollabteilung darauf hin,
dass sämtliche Abfertigungslasten aus den übernommenen Dienstverhältnissen bei der OSVI verbleiben und somit aufgrund der 50 %igen
Betriebsabgangsdeckungsverpflichtung der Stadtgemeinde Innsbruck
von dieser entsprechend mitzutragen sind.
Rechnungszinsfuß
Die Berechnung der Abfertigungsrückstellung erfolgte auf Basis eines
Zinssatzes von 4 %. In diesem Zusammenhang wies die Kontrollabteilung darauf hin, dass der Fachsenat für Unternehmensrecht und Revision bereits für die Bilanzierung zum 31.12.2012 im Hinblick auf die
gegebenen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen empfohlen hat, dass
für die Berechnung von Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen ein
Realzinssatz von 3 % als oberste Grenze, statt bisher 4 %, anzuwenden ist.
Die Kontrollabteilung regte an, der diesbezüglichen Empfehlung des
Fachsenates nachzukommen und bei der Bilanzierung dieser Verpflichtungen künftig einen Zinssatz von 3 % zu wählen.
Im Anhörungsverfahren sicherte die OSVI die Umsetzung der ausgesprochenen Empfehlung im Zuge der Bilanzerstellung 2014 zu.
Anrechenbare
Dienstzeiten
Die Kontrollabteilung hat darüber hinaus festgestellt, dass die der
Rückstellungsberechnung betreffend die Abfertigungsanwartschaft einer Dienstnehmerin zugrunde gelegten Dienstzeiten nicht den laut Personalakt tatsächlich anrechenbaren Zeiten entsprochen hat. Die OSVI
hat diesbezüglich eine Richtigstellung im Rahmen der Bilanzerstellung
für das Jahr 2014 zugesagt.
Pensionsrückstellung
Für den ehemaligen Geschäftsführer der OSVI sind aufgrund einer
vertraglichen Vereinbarung Firmenpensionszahlungen zu leisten, welche zuletzt (2013) ein Finanzvolumen von € 12,6 Tsd. hatten.
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12143/2014
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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