Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-05-19-GR-Protokoll.pdf

- S.353

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(zu Punkt 35.5)

Retouren an Geschäftsstelle für Gemeinderat und Stadtsenat

Herrn
Bürgermeister
Georg WILLI
HIER

Sachbearbeiter
Telefon
Email

Ort, Datum

Stadtmagistrat
Geschäftsstelle für Gemeinderat
und Stadtsenat
Alexander Seitner
+43 512 5360 2313
post.geschaeftsstelle.gemeinderat
@innsbruck.gv.at
Innsbruck, 12.04.2022

Flughafen Innsbruck, Einhaltung der behördlich genehmigten Betriebszeiten;
Zahl MagIbk/41563/GfGR-AF/28/2022;
ANFRAGE von GR DI Roner vom 24.03.2022;
BEANTWORTUNG unter Einbeziehung der Stellungnahme der betroffenen Dienststellen
und Beteiligungsunternehmen
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

GR DI Roner hat am 24.03.2022 folgende Anfrage eingebracht, zu deren einzelnen Punkten
die Antworten eingefügt wurden:
Bürgermeister Willi als Eigentümervertreter und Bgm-Stellv. Ing. Mag. Anzengruber als der für
Gesundheit Verantwortliche werden gebeten, beim Flughafen die nachfolgend gewünschten
Auskünfte zu den Fragen 1 - 10 einzuholen. Zusätzlich ergeben sich die ergänzenden Fragen 11 - 13, um deren Beantwortung von beiden Angefragten gebeten wird.
In der Zeit zwischen Mitte Dezember 2021 und jetzt Ende Februar 2022, also der klassischen
Zeit des Wintercharters, fällt auf, dass die Betriebszeit mit Ende der Starts um 20:00 Uhr nicht
eingehalten wird. Es gibt nach eigener Beobachtung kaum einen Tag am Wochenende, an dem
diese Vorgabe eingehalten wird. Es gibt wenig Schnee, kaum Nebel, keinen Wind oder andere
meteorologische Begründungen, die verspätete Starts rechtfertigen könnten. Nächtlicher Lärm
am Samstag und Sonntag im Winter scheint Standard zu werden. Die Begrenzung der Betriebszeiten mit der Vermeidung der späten lautstarken Starts erfolgte mit Blick auf die gesundheitlichen Auswirkungen von Lärm.
Zivilflugplatz-Betriebsordnung ZFBO
§ 5 Erweiterung der Betriebsbereitschaft öffentlicher Zivilflugplätze:
(1) Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes ist zu einer entsprechenden Verlängerung der Betriebszeiten verpflichtet, wenn dies aus unvorhergesehenen Gründen notwendig ist und eine diesbezügliche Anmeldung spätestens eine Stunde vor dem genehmigten Betriebsschluß (§ 3) bei ihm einlangt.
(2) Dem Zivilflugplatzhalter steht es frei, in anderen als den in Abs. 1 bezeichneten Fällen die Betriebszeiten vorübergehend auszudehnen, wenn die hie für erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen.