Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-05-19-GR-Protokoll.pdf
- S.354
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Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen (ZFBB)
4.1 Betriebszeiten
Die tägliche Betriebszeit des Flughafens Innsbruck ist 06:30 Uhr Ortszeit bis 20:00 Uhr Ortszeit.
Für gewerbsmäßige Flüge, die von Luftfahrtunternehmen gemäß § 101 Luftfahrtgesetz, BGBI. Nr.
253/1957 i.d.g.F., mit Propeller- und Turbopropflugzeugen, welche den Gesamtlärmpegel einer Dash 8
nicht überschreiten, durchgeführt werden, gilt eine Betriebszeit von 06:00 Uhr Ortszeit bis 23:00 Uhr
Ortszeit, wobei zwischen 22:00 Uhr Ortszeit und 23:00 Uhr Ortszeit nur Landungen gestattet sind.
Für gewerbsmäßige Flüge, die von Luftfahrtunternehmen gemäß § 101 Luftfahrtgesetz mit Strahlflugzeugen durchgeführt werden, deren Landelärmpegel geringer ist als der Landelärmpegel einer Dash 8,
sind zwischen 20:00 Uhr Ortszeit und 23:00 Uhr Ortszeit Landungen gestattet.
Für Rettungs-, Ambulanz· und Katastropheneinsätze mit lärmarmen Luftfahrzeugen gemäß
ICAO Annex 16, Kapitel III und IV, und mit Hubschraubern gilt eine Betriebszeit analog Absatz 2.
Bei Vorliegen der im § 5 Abs. 1 der ZFBO bezeichneten Umstände wird die Betriebszeit über Anforderung verlängert. Bei Vorliegen der im § 5 Abs. 2 ZFBO bezeichneten Umstände kann die 8etriebszeit
verlängert werden.
Beschränkungen für den lokalen Motorflugverkehr der Gewichtsklasse A (Lärmschutzbestimmung)
Mittagsruhe:
a) Die Mittagsruhe wird Montag bis Samstag für die Zeit von 12:30 Uhr Ortszeit bis 14:00 Uhr Ortszeit
festgelegt;
b) An Sonn- und Feiertagen wird die Mittagsruhe von 12:30 Uhr Ortszeit bis 15:00 Uhr Ortszeit festgelegt.
In der Zeit der Mittagsruhe sind Platzflüge, Schulungsflüge mit einer Dauer von weniger als 20 Minuten,
Starts zu Rundflügen mit einer Dauer von weniger als 20 Minuten, Absetzflüge für Fallschirmspringer,
Schleppflüge, ausgenommen Segelflugleistungsflüge über eine Distanz von mehr als 100 km nicht gestattet.
Sonn· und Feiertagsruhe
An Sonn- und Feiertagen sind Platzflüge sowie Schleppflüge ab 15:00 Uhr nur zulässig, sofern das
Luftfahrzeug einen Schallpegel von höchstens 70 dB(A) aufweist.
Zu Allerheiligen (1. November) sind ausnahmslos Schulflüge, Platzflüge, Schleppflüge sowie Starts zu
Rundflügen unter 20 Minuten verboten.
Motorkunstflüge im Platzrundenbereich sind untersagt.
Folgende Fragen ergeben sich daraus:
Frage 1:
Laut Zivilflugplatzbenützungsbedingungen (ZFBB) gilt als behördlich genehmigte
tägliche Betriebszeit am Innsbrucker Flughafen der Zeitraum von 06:30 Uhr bis
20:00 Uhr (siehe oben). Unter welcher Auflage und/oder mit welchem Argument
wurde das Betriebszeitenende mit 20:00 Uhr festgesetzt?
Antwort:
Hier wird auf § 3 der Zivilflugplatz-Betriebsordnung verwiesen:
§ 3. Betriebszeiten öffentlicher Zivilflugplätze:
(1) Für öffentliche Zivilflugplätze sind die Betriebszeiten, innerhalb welcher
der Flugplatzhalter seine Einrichtungen den Teilnehmern am Luftverkehr zur
Verfügung zu halten hat, von der gemäß § 68 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes
zuständigen Behörde unter Bedachtnahme auf die Verkehrserfordernisse
und die vorhandenen Anlagen und Einrichtungen bescheidmäßig zu genehmigen.
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