Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-05-19-GR-Protokoll.pdf

- S.395

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(zu Punkt 35.10)

Retouren an Geschäftsstelle für Gemeinderat und Stadtsenat

Herrn
Bürgermeister
Georg WILLI
HIER

Sachbearbeiter
Telefon
Email

Ort, Datum

Stadtmagistrat
Geschäftsstelle für Gemeinderat
und Stadtsenat
Alexander Seitner
+43 512 5360 2302
post.geschaeftsstelle.gemeinderat
@innsbruck.gv.at
Innsbruck, 12.04.2022

Sitzungen des Gemeinderates, Redezeitbeschränkung;
Zahl MagIbk/41563/GfGR-AF/33/2022;
ANFRAGE von GR Depaoli vom 24.03.2022;
BEANTWORTUNG unter Einbeziehung der Stellungnahme der betroffenen Dienststellen
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

GR Depaoli hat am 24.03.2022 folgende Anfrage eingebracht, zu deren einzelnen
Punkten die Antworten eingefügt wurden:
Anbei erlaubt sich die Gemeinderatsfraktion Gerechtes Innsbruck eine Anfrage an den Bürgermeister bezüglich REDEZEITBESCHRÄNKUNG zu stellen.
§ 27 (3), Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) :
In der Geschäftsordnung sind insbesondere nähere Bestimmungen über Anträge und Anfragen,
über die Aktuelle Stunde, über Enqueten, über die Verhandlungsleitung, über die Wortmeldungen, über die Redezeit, über die Art der Abstimmung, über die Beiziehung von Bediensteten der
Stadt und Vertretern von Unternehmungen, an denen die Stadt beteiligt ist, zu Sitzungen, über
die Klubs und den Obleuterat und über den Geschäftsgang der Sitzungen der Ausschüsse zu
treffen.
§15 (4d), Geschäftsordnung des Gemeinderates (GOGR):
Der Bürgermeister hat den Obleuterat anzuhören vor Entscheidungen in Fragen der Festlegung
einer Redezeitbeschränkung im Sinne des § 30.
§30, Geschäftsordnung des Gemeinderates (GOGR):
(1) Der Vorsitzende kann nach Anhörung des Obleuterates eine Beschränkung der Redezeit festlegen
(2) Gegen die Redezeitbeschränkung kann von einem Mitglied des Gemeinderates Widerspruch erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet der Gemeinderat.
Dazu werden nun folgende Fragen gestellt: