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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 03-Kurzprotokoll-19-03-2015.pdf

- S.72

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3 Prüfungsfeststellungen im Zusammenhang
mit Haftbrieffreigaben
Freigabe des Haftbriefs
bzw. Mangelbehebung
oder Ersatzvornahme

Im Zuge der Abrechnung von Bau- und Lieferleistungen, die im Auftrag
der Stadt Innsbruck und für diese durchgeführt werden, erfolgt unter
bestimmten Bedingungen für die Dauer der gesetzlichen bzw. vertraglich vereinbarten Gewährleistung der Einbehalt finanzieller Sicherstellungen, welche in den überwiegenden Fällen durch Bankgarantien bzw.
Haftbriefe abgelöst werden. Vor Ablauf einer Bankgarantie bzw. vor
Ende des Gewährleistungszeitraums führen Vertreter des Auftragnehmers und des Stadtmagistrats Innsbruck eine gemeinsame Beschau
der besicherten Leistung(en) durch.
Liegt ein Sachmangel vor, der zum Übergabe- bzw. Lieferzeitpunkt
bereits vorhanden war und für welchen der Auftragnehmer somit verschuldensunabhängig haftet, erfolgt durch diesen in der Regel eine
Mangelbehebung. Sollte die Behebung des Mangels durch den Auftragnehmer verweigert, unangemessen verzögert oder nicht möglich
sein (z.B. Insolvenz des Auftragnehmers), dient der Haftungsrücklass
zur finanziellen Bedeckung der Ersatzvornahme.
Werden im Rahmen der Besichtigung keine gewährleistungsrelevanten
Mängel festgestellt, kommt es zur Freigabe des einbehaltenen Haftungsrücklasses durch die Stadt Innsbruck.

Aktuelle Begehungen
und Maßnahmen

Im vierten Quartal 2014 wurden Abnahmebegehungen für insgesamt
vier per Bankgarantie sichergestellte Haftungsrücklässe durchgeführt.
Wesentliche Mängel lagen nicht vor bzw. wurde in einem Fall die Freigabe des Haftungsrücklasses an durch den Auftragnehmer vorzunehmende geringfügige Ausbesserungsarbeiten geknüpft.
Es wurden sämtliche Haftbriefe freigegeben.
Die Gesamthaftbriefsumme betrug € 45.402,09.
4 Vergabekontrollen

Prüfumfang
und Ergebnisse

Im vierten Quartal 2014 haben Mitarbeiter der Kontrollabteilung stichprobenartig drei Vergabevorgänge mit einem Gesamtvolumen von netto € 242.668,00 überprüft.
Die gemäß gültiger Schwellenwerteverordnung 2012 (BGBl. II 95/2012,
Inkrafttretensdatum 01.04.2012, zuletzt geändert durch BGBl. II
Nr. 292/2014) bis zum 31. Dezember 2016 angehobenen Subschwellenwerte wurden in Abhängigkeit zum gewählten Vergabeverfahren in keinem der geprüften Fälle überschritten.
Die kontrollierten Vergabevorgänge fanden in zwei Fällen im Unterschwellenbereich (Direktvergabe bzw. Verhandlungsverfahren ohne
vorheriger Bekanntmachung) und in einem Fall im Oberschwellenbereich (Offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung) gemäß
aktueller Fassung des BVergG 2006 entsprechend BGBl. II
Nr. 513/2013 (Kundmachung des Bundesministers für Verfassung
und öffentlichen Dienst über die von der Europäischen Kommission
festgesetzten Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren ab 1. Jänner 2014) statt.

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Zl. KA-00139/2015

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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