Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-05-19-GR-Protokoll.pdf

- S.454

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Antwort:

Generell gilt: Sofern es sich um Vereinbarungen handelt, welche auf Grundlage des unter Frage 14 genannten Grundsatzbeschlusses vom 03.02.2021
abgeschlossen werden, bringt die Mag.-Abt. I, Liegenschaftsangelegenheiten, gemäß Punkt 3. dieses Grundsatzbeschlusses dem Stadtsenat einen
jährlichen Bericht über die auf dieser Grundlage abgeschlossenen Verträge
zur Kenntnis.
Sofern es sich hingegen um andere (nicht vom genannten Grundsatzbeschluss umfassten) Verträge handelt, werden diese in jedem Fall vor Unterfertigung dem Stadtsenat (oder falls es sich um keinen der in § 28 Abs. 2
IStR genannten Fälle handelt, auch dem Gemeinderat) zur Beschlussfassung vorgelegt.

Frage 36:

Wenn ja, um welche konkreten Flächen bzw. dazugehörigen Flächen handelt es
sich?

Antwort:

Die Fragestellung "städtische Flächen (…), welche Projekten zur Verfügung
gestellt wurden" ist äußerst vage bzw. unklar. Eine Beantwortung ist daher
nicht möglich. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 35 verwiesen.

Frage 37:

Ist der Beschluss vom 22.04.2021, bei welchem der Innsbrucker Gemeinderat aufgrund gemeinderätlicher Unterlagen, welche nicht den Tatsachen entsprechen,
überhaupt rechtskonform bzw. rechtmäßig?

Antwort:

Ja. Siehe Antwort zu Frage 14.

Frage 38:

Wenn ja, mit welcher Begründung? (Frage 37)

Antwort:

Die Unterlagen haben zum damaligen Zeitpunkt voll und ganz den Tatsachen entsprochen. In den Informationsveranstaltungen zum Projekt (Kickoff) wurde auf die Unsicherheit der Fläche am Areal Kettenbrücke hingewiesen. Es ist deshalb kein Zweifel an der Rechtskonformität anzulegen.

Frage 39:

Wenn nein, mit welcher Begründung?

Antwort:

Siehe Antwort zu Frage 37.

Frage 40:

Sollte die Fläche dem Projekt Feed"INN stadtrechtswidrig zur Verfügung gestellt
worden sein, bzw. sollte es keine Rechtsgrundlage für die Benützung der Fläche
in der Reichenau geben, haben das Projekt Feed"INN bzw. die verantwortlichen
Projektbetreiber unverzüglich die Fläche zu räumen, und wenn nein, warum nicht?

Antwort:

Die Nutzungsüberlassung erfolgte nicht stadtrechtswidrig - siehe dazu die
Beantwortung zu Frage 14.
Unabhängig davon kann die gegenständliche Vereinbarung von der Stadt
Innsbruck jederzeit widerrufen werden, da es sich um ein Prekarium handelt
(siehe dazu ebenfalls die Beantwortung zu Frage 14). Ein Widerruf bedürfte
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