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Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-06-22-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.80

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In der Arbeitsgruppe betreffend eine Grillplatzordnung wurde laut dem
beiliegenden Sitzungsprotokoll der Vorschlag erörtert, ob im Falle
eines Buchungssystems für die städtischen Grillplätze vorgesehen
werden könnte, dass nur InnsbruckerInnen einen Grillplatz buchen
können.
Nach unserer Ansicht stünde eine Regelung, wonach lediglich
Personen mit Wohnsitz in Innsbruck zur Buchung oder zur Benützung
eines Grillplatzes berechtigt sind, nicht im Einklang mit den
unionsrechtlichen Bestimmungen und dem verfassungsrechtlichen
Gleichheitsgrundsatz.
Unionsbürger aus anderen Mitgliedsstaaten, die von ihrem
Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen, haben gemäß Art. 18 Abs. 1
iVm Art. 21 Abs. 1 AEUV einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit
Inländern. Der Gleichbehandlungsanspruch ist insbesondere auch bei
einer Anknüpfung an den Wohnsitz zu beachten. Die Unionsbürger
sind in einem solchen Fall mit den begünstigten inländischen
Staatsbürgern zu vergleichen, wobei es unerheblich ist, ob alle
anderen inländischen Staatsbürger ebenfalls benachteiligt wären.
Eine Ungleichbehandlung, die nicht direkt an die Staatsangehörigkeit
anknüpft, ist nur zulässig, wenn sie durch objektive von der
Staatsangehörigkeit unabhängige Erwägungen gerechtfertigt ist und in
einem angemessenen Verhältnis zum legitimen Zweck steht, der mit
der Maßnahme verfolgt wird. Als Rechtfertigungsgründe für eine
Ungleichbehandlung hat der EuGH ua Erwägungen der Sozial- und
Gesundheitspolitik oder die Erhaltung einer dauerhaft ansässigen
Bevölkerung anerkannt, nicht hingegen rein wirtschaftliche
Überlegungen.
Der EuGH hat auch die Gewährung von Tarifvorteilen für
Gebietsansässige beim Zugang von Museen und Denkmälern als nicht
gerechtfertigt angesehen. Diese Tarifbegünstigungen wurden damit
begründet, dass diese Vorteile die Gegenleistung für Steuern seien,
mit denen sich die Gebietsansässigen an der Verwaltung der
betreffenden Stätten beteiligten. Der EuGH hat dies für unzulässig
erklärt, weil kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der
Besteuerung und der Anwendung der Vorzugstarife für den Zugang
bestand. Das Argument, dass die InnsbruckerInnen Abgaben wie
Müllgebühren und damit einen Beitrag für die Grillplätze leisten, kann
somit nicht als Rechtfertigungsgrund für den Ausschluss von
Auswärtigen von der Buchung und Benützung eines Grillplatzes
herangezogen werden. Unter Zugrundelegung der Entscheidungen
des EuGH wäre aus unserer Ansicht eine Buchungsbeschränkung
auf Personen mit Wohnsitz in Innsbruck nicht mit den
unionsrechtlichen Bestimmungen vereinbar.
Eine solche Regelung würde auch dem verfassungsrechtliche
Gleichheitsgrundsatz nach Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG