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Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-07-14-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.25

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Befristete Widmungen gemäß § 37a TROG gibt es in Innsbruck keine. Die
Regelung im TROG ist noch sehr neu.
Unbebaute, aber bebaubare Flächen mit Baulandwidmung sind sogenannte
Baulandreserveflächen. Die Baulandreserveflächen werden ca. alle fünf
Jahre für die Gesamtstadt erhoben. Der aktuelle Stand der gesamtstädtischen Erhebung ist von 2019 (Fortschreibung des ÖROKO 2.0, Erlassungsbeschluss des Gemeinderates).
Zu diesem Zeitpunkt ist für die gefragten EigentümerInnen und oben genannte Widmungskategorien folgendes Gesamtausmaß an bebaubaren Reserveflächen verzeichnet:
a) Stadt Innsbruck: 5,2 ha
b) Innsbrucker Immobilien GmbH & Co KG (IIG): 0,8 ha
c) Neue Heimat Tirol Gemeinnützige WohnungsGmbH (NHT): 0,07 ha

Frage 2:

Liegt in Innsbruck ein "quantitativer Wohnungsbedarf" (§ 4 Abs. 1 Bodenbeschaffungsgesetz {BodbeschG}) und/oder "qualitativer Wohnungsbedarf" (§ 4 Abs. 2
BodbeschG) vor? Falls ja, wie gestalten sich in den einschlägigen Bestimmungen
angeführten Prozent-Werte im konkreten Fall der Stadtgemeinde Innsbruck zum
Stichtag 01.11.2021?

Antwort:

Ob in einer Gemeinde ein quantitativer Wohnungsbedarf oder ein qualitativer Wohnfehlbestand gemäß § 4 Bodenbeschaffungsgesetz besteht, kann
nach § 5 Abs. 2 Bodenbeschaffungsgesetz die Landesregierung über Antrag
der Gemeinde durch Verordnung feststellen.
Da nach § 27 Bodenbeschaffungsgesetz die Gemeinde die in diesem Gesetz
geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen hat, wird die
Zuständigkeit für den oben geschilderten Antrag der Gemeinde dem Gemeinderat zukommen.
Für einen derartigen Antrag an die Landesregierung und für eine Verordnung der Landesregierung werden im Rahmen eines aufwändigen Erhebungsverfahrens und basierend auf einer mit der Landesregierung abgestimmten Auslegung der in § 4 Bodenbeschaffungsgesetz genannten
Rechtsbegriffe wie beispielsweise Wohnbevölkerung, Haushalte oder Wohnungssuchende die Daten erhoben werden. Die kurze Beantwortungsfrist
lässt diese abgestimmte Rechtsauslegung nicht zu.
Gemäß § 4 Abs. 1 Bodenbeschaffungsgesetz "liegt ein quantitativer Wohnungsbedarf vor, wenn in einer Gemeinde die Zahl der vorhandenen und im
Bau befindlichen Wohnungen die Zahl der Haushalte um nicht mehr als 3 v.
H. übersteigt oder in einer Gemeinde 2 v.H. der Wohnbevölkerung als Wohnungssuchende gemeldet und von der Gemeinde als solche anerkannt sind.
Barackenwohnungen, Behelfsheime, Einzelräume und sonstige Notunterkünfte sind nicht als Wohnungen zu zählen."
Laut. Mitteilung der Mag.-Abt. I, Statistik und Berichtswesen, beinhalten die
von der Statistik Austria zur Verfügung gestellten Haushaltszahlen nur die
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