Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-07-14-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.27

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 2022-07-14-GR-Kurzprotokoll.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2022
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
wohnenden Personen, die als Wohnungssuchende gemeldet sind, im Verhältnis zur gesamten Wohnbevölkerung ankommt. Diese Berechnung war in
der Beantwortungsfrist nicht durchführbar.
Nach § 4 Abs. 2 Bodenbeschaffungsgesetz liegt ein qualitativer Wohnungsfehlbestand vor, "wenn in einer Gemeinde die Zahl der mangelhaft ausgestatteten Wohnungen mehr als 10 v.H. der Zahl der vorhandenen Wohnungen beträgt; als mangelhaft ausgestattet gelten Wohnungen mit Wasserentnahme oder Abort außerhalb derselben."
Ein solcher kann für Innsbruck ausgeschlossen werden. Mit 01.11.2021 verfügen laut Gebäude- und Wohnungsregister in Innsbruck nur 0,1 % aller
Wohnungen über keine Wasserentnahmestelle bzw. 1,1 % über kein WC in
der Nutzungseinheit.

Frage 3:

Kann angesichts der gemäß Frage 1 vorhandenen Baulandreserven in Innsbruck
überhaupt ein "quantitativer Wohnungsbedarf" bzw. "qualitativer Wohnungsbedarf"
konstruiert werden, bevor besagte unbebaute Flächen keiner Wohnbebauung zugeführt wurden?

Antwort:

Die Baulandreserven sind weder für die Beurteilung des quantitativen Wohnungsbedarfes noch des qualitativen Wohnungsfehlbestandes nach § 4 Bodenbeschaffungsgesetz maßgeblich.

Frage 4:

Welches Flächenmaß nehmen jeweils insgesamt jene im Stadtgebiet von Innsbruck gelegenen unbebauten Flächen der nachfolgend genannten Rechtspersönlichkeiten ein, für welche aufgrund von Bebauungsvorschriften (Flächenwidmungspläne, Flächennutzungspläne, Raumordnungspläne und dergleichen) die
Errichtung von Wohnungen vorsehen ist?
a) Stadt Innsbruck
b) Innsbrucker Immobilien GmbH & Co KG (IIG)
c) Neue Heimat Tirol Gemeinnützige WohnungsGmbH (NHT)
d) Sonstige, ausgenommen Land Tirol und Republik Österreich bzw. BIG

Antwort:

Unbebaute Flächen mit Baulandwidmung, die für Wohnen geeignet sind, betreffen die Baulandwidmungen Wohngebiet sowie alle Mischgebiete, sofern
bei diesen nicht gemäß § 40 Abs. 6 TROG eine Wohnnutzung ausgeschlossen ist.
Zum Zeitpunkt der letzten Gesamterhebung für Innsbruck (siehe Antwort zu
Frage 1) war für befragte EigentümerInnen folgendes Ausmaß an Reserveflächen mit Eignung für Wohnungen verzeichnet:
a) Stadt Innsbruck: 0,9 ha
b) Innsbrucker Immobilien GmbH & Co KG (IIG): 0,8 ha
c) Neue Heimat Tirol Gemeinnützige WohnungsGmbH (NHT): 0,07 ha
Seite 4 von 5