Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-07-14-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.28
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d) Sonstige, ausgenommen Land Tirol und Republik Österreich bzw. Bundesimmobiliengesellschaft mbH (BIG): 69,3 ha (= private EigentümerInnen)
Auf einigen der Flächen sind bzw. werden aktuell Bauprojekte umgesetzt
bzw. geplant.
Frage 5:
Ist es für Herrn Bürgermeister denkbar, den schwerwiegenden Eingriff in die Vertragsfreiheit gemäß § 6 Abs. 1 BodbeschG (Eintrittsrecht der Gemeinde in Kaufverträge) grundsätzlich in Erwägung zu ziehen? Falls ja, unter welchen Bedingungen?
Antwort:
Die Voraussetzungen dafür sind in den vorherigen Antworten beschrieben.
Sollte der Gemeinderat einen Antrag an die Landesregierung richten und ein
quantitativer Wohnungsbedarf gemäß § 4 Abs. 1 Bodenbeschaffungsgesetz
festgestellt werden, liegt die Zuständigkeit wieder beim Gemeinderat.
Frage 6:
Kann Herr Bürgermeister ausschließen, dass die Enteignungsbestimmung des § 7
BodbeschG in Innsbruck während seiner Funktionsausübung jemals – auf Antrag
der Stadt Innsbruck oder eines ihrer Beteiligungsunternehmen – angewandt werden wird?
Antwort:
Nein, da auch hier unter den oben beschriebenen rechtlichen Voraussetzungen des Bodenbeschaffungsgesetzes die Zuständigkeit beim Gemeinderat
liegt.
Angefallener zeitlicher Arbeitsaufwand für die Erstellung der Beantwortung
Freundliche Grüße
Mag.a Susanne Plankensteiner
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