Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-07-14-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.33
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
SPÖ
INNSBRUCK
SPÖ Gemeinderatsklub
Rathaus
Maria-Theresien-Straße 18
A - 6020 Innsbruck
Tel. +43 (512) 5360-1331
Fax +43 (512 ) 5360-1731
klub@spoeinnsbruck.at
Gemäß§ 4 Abs 1 Bodenbeschaffungsgesetz liegt ein „quantitativer Wohnungsfehlbestand" vor, wenn mehr als Zwei von Hundert der Wohnbevö lkerung als wohnungssuchend gemeldet sind bzw. von der Gemeinde als solche anerkannt sind . Bei einer
städtischen Wohnbevölkerung von 131.059 Einwohner:innen (Stand Anfang 2021)
wäre somit ein gemeldeter Wohnbedarf von 2.622 (aufgerundet) Personen notwendig,
um die Voraussetzungen zu erfü llen. Die 4.304 vorgemerkten Personen im städtischen
Wohnungsamt übersteigen diese Voraussetzung also klar.
Daher finden aufgrund des eklatanten Mangels an leistbaren Wohnungen die Bestimmungen des Gesetzes Anwendung und eine diesbezügliche Verordnung kann auf Antrag der Stadtgemeinde Innsbruck durch das Land Tirol erlassen werden. Anschließend können Bodenbeschaffungsgebiete im Sinne des Gesetzes verordnungsmäßig
durch die Stadt Innsbruck ausgewiesen werden.
Für diese Gebiete tritt ein Eintrittsrecht der Gemeinde in Kaufverträge von unbebauten
Grundstücken , welche als Bauland gewidmet sind , in Kraft. Hiermit können Baulandreserven in öffentl iche Hand überführt und das städtische Wohnungsangebot wohnbedarfsgerecht ausgeweitet werden. Dadurch wird auch vermieden, dass private Investoren am eigentlichen Woh nbedarf der lnnsbrucker Bevölkerung vorbei „BetongoldProjekte" im Anleger-Interesse entwickeln.
Im Falle von unverhältnismäßigen Kaufpreisforderungen sieht das Gesetz eine gerichtliche Feststellung eines „angemessenen" , d. h. marktüblichen Preises vor. Bei nachgewiesenem Bedarf vo n Seiten gemeinnütziger Wohnbauträger oder von Seiten der
Stadt Innsbruck ist auch eine Enteignung mit Entschädigung im Interesse einer nachhaltigen Wohnraumentwicklung möglich.
Seite 2/3