Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-10-25-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.17
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des Gemeinderates am 14.07.2022 eingebrachte Antrag wird dem Stadtsenat zur
selbstständigen Erledigung zugewiesen.
52.9
(1) Zur Wahl des Gemeinderates und zur
Wahl des Bürgermeisters wahlberechtigt ist
jeder Unionsbürger, der
a)
in der Stadt seinen Hauptwohnsitz hat,
MagIbk/41563/GfGR-AT/143/2022
b)
Innsbrucker Wahlordnung (IWO),
Änderung der Bestimmungen für
UnionsbürgerInnen (GR Depaoli)
vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen
ist und
c)
spätestens am Tag der Wahl das
16. Lebensjahr vollendet hat.
Abänderungsantrag von GR Depaoli:
Der Gemeinderat möge beschließen, dass
Herr Bürgermeister binnen einem Monat
den Landesgesetzgeber ersucht den § 5 der
Innsbrucker Wahlordnung 2011 (IWO) wie
folgt zu ändern:
Der § 5 (1) a) IWO soll nach dem Beistrich
um die Wortfolge
(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen
nach Abs. 1 ist, abgesehen vom Wahlalter,
nach dem Stichtag zu beurteilen.
§ 7 TGWO Wahlrecht
(1) Zur Wahl des Gemeinderates und zur
Wahl des Bürgermeisters wahlberechtigt ist
jeder Unionsbürger, der
a)
in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz
hat, es sei denn, dass er sich noch
nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhält
und sein Aufenthalt offensichtlich nur
vorübergehend ist,
Womit der § 5 (1) dann vollumfänglich so
lauten soll.
b)
vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen
ist und
a)
c)
spätestens am Tag der Wahl das
16. Lebensjahr vollendet hat
"es sei denn, dass er sich noch nicht ein
Jahr in der Stadt aufhält und sein Aufenthalt
offensichtlich nur vorübergehend ist."
ergänzt werden.
In der Stadt seinen Wohnsitz hat, es
sei denn, dass er sich noch nicht ein
Jahr in der Stadt aufhält und sein Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist.
Der § 6 (1) a) IWO soll nach dem Beistrich
um die Wortfolge
"es sei denn, dass er sich noch nicht ein
Jahr in der Stadt aufhält und sein Aufenthalt
offensichtlich nur vorübergehend ist."
(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen
nach Abs. 1 ist, abgesehen vom Wahlalter,
nach dem Stichtag zu beurteilen.
§ 6 IWO Wahlrecht
(1) In den Gemeinderat wählbar ist jeder
Unionsbürger, der
a)
in der Stadt seinen Hauptwohnsitz hat,
ergänzt werden.
b)
Womit der § 6 (1) dann vollumfänglich so
lauten soll.
von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen ist und
c)
spätestens am Tag der Wahl das
18. Lebensjahr vollendet hat.
a)
In der Stadt seinen Wohnsitz hat, es
sei denn, dass er sich noch nicht ein
Jahr in der Stadt aufhält und sein Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist.
Diese Änderung entspricht der für alle anderen Gemeinden Tirols üblichen Textierung
und kann somit ohne Befassung des
Rechts-, Ordnungs- und Unvereinbarkeitsausschusses direkt an den Landesgesetzgeber herangetragen werden.
§ 5 IWO Wahlrecht
GR-Sitzung 25.10.2022
Ein Unionsbürger, der die österreichische
Staatsbürgerschaft nicht besitzt und noch
keine fünf Jahre ununterbrochen in einer österreichischen Gemeinde den Hauptwohnsitz hat, ist in den Gemeinderat nur unter
der weiteren Voraussetzung wählbar, dass
er nach dem Recht seines Herkunftsmitgliedstaates nicht infolge einer strafrechtlichen Entscheidung von der Wählbarkeit
ausgeschlossen ist.
(2) Zum Bürgermeister wählbar sind alle
nach Abs. 1 wählbaren Personen, die die