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Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-10-25-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.21

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Anlage 2
6. In § 32 wird das Zitat „Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 33/1952, zuletzt
geändert durch LGBl. Nr. 144/2018“ durch das Zitat „Gemeindesanitätsdienstgesetzes,
LGBl. Nr. 33/1952, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 62/2022,“ ersetzt.
7. Im Punkt III. C) 1.c) des technischen Anhanges wird folgender Satz angefügt:
„Die Anbringung oder Ablage von Devotionalien und Kerzen bei Urnensammelgräbern ist
grundsätzlich gestattet. Die Gegenstände werden aus Sicherheits- und Pietätsgründen in
regelmäßigen Abständen entfernt und ersatzlos entsorgt.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem 01.11.2022 in Kraft.

Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister e.h.

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