Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-10-25-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.44
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(zu Punkt 26.)
Zl. KA-06738/2022
BERICHT ÜBER DIE
PRÜFUNG DES ENTWURFS DES RECHNUNGSABSCHLUSSES
2021 DER STADT INNSBRUCK
Prüfung gemäß § 74a Abs. 3 IStR
Der gemeinderätliche Kontrollausschuss hat den ihm zugemittelten
Bericht der Kontrollabteilung über die Prüfung des Entwurfs des
Rechnungsabschlusses 2021 eingehend behandelt und erstattet mit
Datum vom 11.10.2022 dem Gemeinderat folgenden Bericht:
Der
Bericht
der
Kontrollabteilung
vom
23.09.2022,
Zl. KA-06738/2022, ist allen Klubobleuten zugegangen; zusätzlich wird
auf die Möglichkeit jedes Gemeinderates, den Bericht bei den Akten zum
Gemeinderat in der Geschäftsstelle für Gemeinderat und Stadtsenat
einzusehen, verwiesen.
1 Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss 2020
Geänderte gesetzliche
Rahmenbedingungen
im IStR
Vor dem Hintergrund der Einführung des VRV 2015-Standards im
öffentlichen Haushaltswesen wurde auch das Stadtrecht der
Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) mit LGBl. Nr. 83/2019 vom
11.07.2019 novelliert. Im Zusammenhang mit der Erstellung, Vorlage,
Prüfung
und
Beschlussfassung
über
den
jeweiligen
Rechnungsabschluss sind (unter anderem) die folgenden Bestimmungen
maßgeblich:
Vorlage des Entwurfs des Rechnungsabschlusses für das
abgelaufene Finanzjahr bis 30. April an den Gemeinderat durch
den Bürgermeister (§ 73 Abs. 1 IStR).
Die Kontrollabteilung hat zu dem vom Bürgermeister an den
Gemeinderat vorgelegten Entwurf des Rechnungsabschlusses bis
30. September des dem abgelaufenen Finanzjahr folgenden
Jahres einen Bericht zu erstatten (§ 74a Abs. 3 IStR).
Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluss bis längstens 31.
Oktober des dem abgelaufenen Finanzjahr folgenden Jahres zu
beschließen (§ 73 Abs. 2 IStR).
Der Gemeinderat hat dem Bürgermeister die Entlastung zu
erteilen, wenn die Überprüfung des Rechnungsabschlusses
keinen Grund zu Bedenken gibt (§ 73 Abs. 4 IStR).
Fristgerechte Vorlage
Entwurf RA 2021
Die Vorlage des Entwurfs des Rechnungsabschlusses 2020 (sowie der
Eröffnungsbilanz zum 01.01.2020) erfolgte zeitgerecht im Sinne von
§ 73 Abs. 1 IStR in der Sitzung des Gemeinderates vom 22.04.2021.
Fristgerechter Bericht
der Kontrollabteilung
Der von der Kontrollabteilung gemäß § 74a Abs. 3 IStR bis spätestens
30. September des dem abgelaufenen Finanzjahr folgenden Jahres zu
erstellende „Bericht über die Prüfung des Entwurfs des
Rechnungsabschlusses 2020 der Stadt Innsbruck“, Zl. KA-06543/2021,
datiert vom 30.09.2021. Dieser wurde somit fristgerecht fertig gestellt.
Fristgerechte
Über Vorberatung dieses Berichtes durch den städtischen
Kontrollausschuss in seiner Sitzung vom 19.10.2021 wurde der
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Zl. KA-06738/2022
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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