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Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-10-25-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.55

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Der Saldo Haushaltsrücklagen betrug in der Ergebnisrechnung für das
Finanzjahr 2021 € 126.819,01 (Vj. € 7.575.925,41). Davon wurden
€ 200.013,85 (Vj. € 13.545.622,29) als Ertrag für die Entnahme von
zweckgebundenen Haushaltsrücklagen gutgeschrieben. Demgegenüber
wurde für zweckgebundene Haushaltsrücklagen eine Zuweisung in
Höhe von gesamt € 73.194,84 (Vj. € 5.969.696,88) als Aufwand getätigt.
Nach Zuweisung und Entnahme obiger HH-Rücklagen errechnete sich das
Nettoergebnis mit einem Betrag von € 22.082.147,50 (Vj.
€ 12.939.931,60) für das Haushaltsjahr 2021. Dieses wurde
dementsprechend in der Nettovermögensveränderungsrechnung der
Stadt Innsbruck als kumuliertes Nettoergebnis abgebildet.
Das vorstehende Nettoergebnis differiert sohin vom prognostizierten
Nettoergebnis um einen beachtenswerten Betrag von gesamt
€ 21.622.247,50 (Vj. € 63.102.931,60).

4.1.1 Haushaltsinterne Vergütungen
Haushaltsinterne
Vergütungen gemäß
VRV –
Empfehlung

Gemäß VRV 2015 besteht der Rechnungsabschluss u.a. aus der
Ergebnisrechnung (Anlage 1a) und der Finanzierungsrechnung (Anlage
1b), wobei im Gesamthaushalt die Ergebnis- und Finanzierungsrechnung
um die internen Vergütungen nach § 7 Abs. 5 VRV 2015 zu bereinigen
sind.
Haushaltsinterne Vergütungen sind jedenfalls dann zu veranschlagen,
wenn es sich um Entgelte für tatsächlich erbrachte Leistungen von
wirtschaftlichen Unternehmungen, Betrieben und betriebsähnlichen
Einrichtungen, oder an solche handelt. Die Vergütungen sind als solche
ersichtlich zu machen.
Gemäß den Erläuterungen zur VRV 2015 beziehen sich haushaltsinterne
Vergütungen auf Geschäftsfälle innerhalb der Stadtgemeinde Innsbruck.
Dabei muss sichergestellt werden, dass die Aufwendungen des einen
Detailbudgets mit den Erträgen des anderen Detailbudgets in beiden
Ergebnisrechnungen inhaltlich, wertmäßig und zeitlich übereinstimmen.
Im Zuge einer Einschau in den Entwurf des Rechnungsabschlusses 2021
stellte die Kontrollabteilung zum wiederholten Mal fest, dass die
Ergebnisrechnung – „bereinigt um interne Vergütungen“ und „interne
Vergütungen enthalten“ – dieselben Zahlenwerte (Rechnung und
Voranschlag) abbildet. Auch die Finanzierungsrechnung wies in den
beiden Darstellungsvarianten – „bereinigt um interne Vergütungen“ und
„interne Vergütungen enthalten“ idente Beträge sowohl in der Rechnung
als im Voranschlag aus. Des Weiteren merkte die Kontrollabteilung an,
dass auch in der dem Rechnungsabschluss verbindlich beigefügten
Anlage 6f – Nachweis über haushaltsinterne Vergütungen keine Erträge
und Aufwendungen für interne Leistungsvergütungen dokumentiert waren.
Wie bereits im Jahr zuvor empfahl die Kontrollabteilung nochmals dem
Amt für Rechnungswesen der MA IV zu prüfen, inwieweit haushaltsinterne
Vergütungen gemäß VRV 2015 vorliegen. Gegebenenfalls sind diese
künftig zu veranschlagen sowie in einem eigenen Nachweis im

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Zl. KA-06738/2022

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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