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Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-10-25-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.72

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4.2.7 Finanzaufwand
Finanzaufwand
(MVAG 224)

Der städtische Finanzaufwand betrug gesamt € 5.177.922,15 (Vj.
€ 2.018.878,38) und machte im Finanzjahr 2021 rd. 1,11 % der
Gesamtaufwendungen des Ergebnishaushaltes aus.
EHH 2021 - Finanzaufwand (MVAG 224)
(Beträge in Euro)

Finanzaufwand

RA 2021

Zinsen aus Finanzschulden

1.751.302,44

Sonstige Finanzaufwand

65.550,86

VA 2021

Abweichung
absolut

in %

2.981.000,00 -1.229.697,56 -41,25%
57.700,00

7.850,86

Nicht finanzw. Finanzaufwand

3.361.068,85

0,00

3.361.068,85

Gesamt

5.177.922,15

3.038.700,00

2.139.222,15

13,61%
70,40%

Im Vergleich zum Voranschlag erhöhte sich der gesamte Finanzaufwand
um € 2.139.222,15 (+ 70,40 %). Dieser Mehraufwand ergab sich vor allem
aus dem nicht budgetierten finanzierungswirksamen Finanzaufwand,
welcher Aufwendungen aus der Bewertung von Beteiligungen in Höhe von
€ 3.361.068,85
umfasste.
Andererseits
reduzierten
sich
die
Zinsaufwendungen aus Finanzschulden gegenüber dem Voranschlag um
mehr als 40 %.
4.3 Finanzausgleich
Grundsätze finanzieller
Beziehungen zwischen
Bund, Land und
Gemeinden

Die Grundsätze für die finanziellen Beziehungen zwischen den
Gebietskörperschaften Bund, Länder und Gemeinden waren im FinanzVerfassungsgesetz 1948 (F-VG 1948) enthalten. So beinhaltete dieses
Gesetz den Konnexitätsgrundsatz (Tragung der Ausgaben zur Erfüllung
der eigenen Aufgaben, sofern die zuständige Gesetzgebung keine
anderen Regelungen vorsieht), das Sachlichkeitsgebot (Verteilung der
Lasten unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der beteiligten
Gebietskörperschaften) sowie die taxativ aufgezählten Abgabenkategorien (Ausschließliche Bundes-, Länder- und Gemeindeabgaben,
zwischen Bund und Ländern sowie zwischen Ländern und Gemeinden
geteilte Abgaben).
Weitere strategische Grundsätze waren in Art. 13 B-VG und im
Stabilitätspakt 2012 festgelegt. Letzterer sah vor, dass Bund, Länder und
Gemeinden u.a. einen ausgeglichenen oder im Überschuss befindlichen
Haushalt anstreben.

Finanzausgleichsgesetz

Darauf aufbauend bildete das Finanzausgleichsgesetz die gesetzliche
Grundlage für die Verteilung der Besteuerungsrechte (eigene Abgaben
des Bundes, der Länder und der Gemeinden, gemeinschaftliche
Bundesabgaben) sowie die Aufbringung und Verteilung der Erträge der
gemeinschaftlichen Bundesabgaben.
Zum Prüfungszeitpunkt waren mit dem Finanzausgleichsgesetz 2017
(FAG 2017) im Wesentlichen die Kostentragung der jeweiligen
Gebietskörperschaften, die Verteilung der Besteuerungsrechte und
Abgabenerträge sowie Finanzzuweisungen und Zuschüsse geregelt.

………………………………………………………………………………………………………………………………………………….….

Zl. KA-06738/2022

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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