Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-10-25-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.135
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Zudem ist die Grundmiete dieses Vertrages nach dem
Verbraucherpreisindex (VPI 2010) wertgesichert. Ausgangsbasis für
die Berechnung der Wertsicherung ist die Indexzahl des Monates der
tatsächlichen Übergabe des Mietgegenstandes. Die Indexanpassung
erfolgt jährlich mit 01.07. des Folgejahres. Schwankungen bis 5 %
bleiben unberücksichtigt, jedoch wird bei Überschreitung die
gesamte Veränderung voll berücksichtigt.
In der unterfertigten Betriebsführungsvereinbarung (datiert mit
29.04.2016 bzw. 19.05.2016) bezüglich Kindergarten wurde
ausdrücklich festgeschrieben, dass die Stadt Innsbruck für die Dauer
dieser Vereinbarung die Grundmiete, die Rücklagenkomponente
lt. WGG sowie eine allenfalls darauf entfallende Umsatzsteuer in der
gesetzlichen Höhe zu tragen hat. Hingegen sind darüber hinaus
gehende Kosten zuzüglich einer allfälligen Umsatzsteuer in
gesetzlicher Höhe, insbesondere die Betriebskosten, das sind
laufende Abgaben, Verwaltungskosten, Heiz- und Warmwasserkosten sowie Kosten der Instandhaltung vom Vertragspartner B zu
bezahlen.
Die Kontrollabteilung konstatierte in diesem Kontext, dass eine
allfällige Vorschreibung bzw. Rückerstattung der über die in der
Betriebsführungsvereinbarung definierten Aufwendungen hinausgehenden Kosten, allen voran den Betriebskosten, an den bzw. vom
Vertragspartner B zufolge der städtischen Fachdienststelle bzw. der
städtischen Immobilientochter Innsbrucker Immobilien Service
GmbH (IISG) nicht erfolgte.
Darüber hinaus stellte die Kontrollabteilung fest, dass im
Beobachtungszeitraum 2019 bis 2022 der Baurechtszins
(Grundmiete) entgegen der vertraglichen Vereinbarung jährlich
jeweils zum 01.01. um rd. 1,50 % (2020), um ca. 1,70 % (2021) sowie
um etwa 2,90 % (2022) valorisiert wurde.
Die Kontrollabteilung empfahl der Geschäftsstelle Haushaltswesen
und Controlling der MA IV in Abstimmung mit dem Referat für
Liegenschaftsangelegenheiten der MA I den aufgezeigten
Sachverhalt nach Maßgabe der abgeschlossenen Verträge
(Mietvertrag und Betriebsführungsvertrag) zu prüfen. Gegebenenfalls
ist ein den tatsächlichen Gegebenheiten vertragskonformer Zustand
herbei-zuführen.
Im Anhörungsverfahren teilte die städtische Fachdienststelle mit,
dass die Empfehlung der Kontrollabteilung umgesetzt werde.
3 Gewährleistungsbegehungen
Freigabe des Haftbriefs
bzw. Mangelbehebung
oder Ersatzvornahme
Im Zuge der Abrechnung von im Auftrag und auf Rechnung der Stadt
Innsbruck durchgeführten Bau- und Lieferleistungen – vornehmlich
auf den Gebieten des Verkehrswegebaues (Amt für Tiefbau) und der
Grünflächengestaltung (Amt für Grünanlagen) – erfolgt unter
bestimmten Bedingungen für die Dauer der gesetzlichen bzw.
vertraglich vereinbarten Gewährleistung der Einbehalt einer
finanziellen Sicherstellung, welche in den überwiegenden Fällen
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Zl. KA-04882/2022
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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