Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-10-25-GR-Protokoll.pdf

- S.63

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 2022-10-25-GR-Protokoll.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2022
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
- 866 -

darüber muss auch abgestimmt werden.
(Beifall)
Bgm.-Stellv. Lassenberger: MDin
Mag.a Herlitschka MSc, ich würde Sie um
eine Rechtsmeinung zum Punkt 2. des Antrages ersuchen.
MD Mag.a Herlitschka MSc: So wie ich den
Antrag jetzt vernommen habe, ist es wirklich
schwierig, diesen Punkt als Abänderungsantrag zu qualifizieren. Ich kenne den Bericht der Kontrollabteilung wirklich auf Punkt
und Beistrich. Das Amt gehört auch zu meiner Abteilung und es ist ein ganz zentraler
Bericht. Ich erkenne in ihm keinerlei Empfehlungen, Hinweise für einen derartigen
Schritt. Insofern tue ich mir da wirklich
schwer und finde keine Anknüpfung für eine
Qualifikation als Abänderungsantrag bezüglich Punkt 2.
Bei den Punkten 1. und 3. sehr wohl. Ich
gehe davon aus, dass darum der Punkt 2.
als ordentlicher Antrag am Ende der Sitzung
einzubringen ist und entsprechend in der
Sitzung des Gemeinderates im November 2022 zu behandeln ist.
Bgm.-Stellv. Lassenberger: Noch eine
kurze Frage: Es wird ja auf § 28 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) abgezielt. Wenn ich mich recht
erinnere, ist § 28 rein juristisch gesehen,
nicht mit einer Begründung zu hinterlegen,
sondern sagt ganz klar, der Stadtsenat ist
für eine Ernennung, Enthebung, Weiterbestellung zuständig, egal ob es dafür eine
Begründung gibt oder nicht.
Das heißt, wir müssen alles andere ausblenden und ich frage Sie. Kann dieser Antrag immer gestellt werden, weil er keine
Begründung braucht und die Zuständigkeit
ganz klar beim Stadtsenat liegt?
MD Mag.a Herlitschka MSc: Die Zuständigkeit liegt zweifelsfrei beim Stadtsenat. Ich
kenne bisher keine vergleichbare Situation.
Wir haben beim Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) keinen Kommentar dazu, der das darlegen würde. Allerdings lässt sich für mich aus § 28 auch
sonst bei der Bestellung von Führungskräften nicht ableiten, dass es dafür eine besondere Begründung bräuchte.
Wir behandeln das derzeit auf Basis der Ergebnisse der Hearing-Kommissionen, der
GR-Sitzung 25.10.2022

Objektivierungsleitlinie und der entsprechenden Empfehlung. Unterm Strich ist es
jeweils ein Ausspruch des Vertrauens an
die vorgeschlagene Bewerberin, den vorgeschlagenen Bewerber, um diesbezüglich
eine Mehrheit im Stadtsenat als bestellendes Gremium zu erhalten.
Juristisch gesprochen, für den contrarius
actus - die Enthebung - würde ich darum
genauso das bestehende Vertrauensverhältnis erachten. Wie gesagt, wir haben
keine Materialien dazu, die eine Interpretation diesbezüglich offenkundig nahelegen.
Es ist eine Auslegungssache auf Basis der
bisher gemachten Erfahrungen.
GR Mag. Krackl: Zur Geschäftsordnung:
Vielen Dank für die Auslegung. Ich bin aber
immer noch der Meinung, die ich vorher
artikuliert habe. Ich denke, wenn sich der
Gemeinderat in seiner Mehrheit der
Interpretation der Magistratsdirektorin
anschschließt, werden wir darüber reden
müssen. In dem Fall würde ich aber bitten,
dass man den Antrag zur Verbesserung
zurückgibt und er in der Pause nochmals
entsprechend überarbeitet wird. Dann reden
wir nach der Mittagspause weiter.
Bgm.-Stellv. Lassenberger: Der Antrag
von GRin Ringler, BA wird zur Verbesserung
zurückgegeben.
Bgm.-Stellv. Lassenberger unterbricht um
13:10 Uhr die Sitzung. Nach Feststellung
der Beschlussfähigkeit werden die Beratungen um 14:10 Uhr wieder fortgesetzt.
Walterskirchen übernimmt die Schriftführung.
Bgm. Willi übernimmt den Vorsitz von
Bgm.-Stellv. Lassenberger.
Bgm. Willi: Ich bitte darum, den zur Verbesserung zurückgezogenen Abänderungsantrag erneut einzubringen.
GRin Ringler, BA: Ich stelle folgenden Abänderungsantrag:
1.

Vorliegender Bericht des Kontrollausschusses vom 11.10.2022 wird nicht
zur Kenntnis genommen.