Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-10-25-GR-Protokoll.pdf

- S.250

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Eröffnungsbilanz zum 01.01.2020 sowie jede Änderung zu beschließen.
Die Kontrollabteilung wies den Leiter des Referates Haushaltswesen und
Controlling im Zuge der Prüfung darauf hin.
Die Leitung der MA IV informierte im Rahmen des Anhörungsverfahrens,
gemäß den Bestimmungen des Innsbrucker Stadtrechtes die Änderungen
der Eröffnungsbilanz dem Gemeinderat rechtzeitig zur Beschlussfassung
vorzulegen.
7.3 Beteiligungen
Rechtliche
Grundlagen

Unter Beteiligungen waren den bundesrechtlichen Bestimmungen nach
Anteile der Gebietskörperschaft an Unternehmen oder an von der
Gebietskörperschaft
verwalteten
Einrichtungen
mit
eigener
Rechtspersönlichkeit (Anstalten, Stiftungen und Fonds) zu verstehen.
Diese waren im Zuge des Erwerbes mit ihren Anschaffungskosten zu
bewerten. Bereits zum Rechnungsabschlussstichtag vorhandene
Beteiligungen waren mit dem Anteil der Gebietskörperschaft am
Eigenkapital oder geschätzten Nettovermögen der Beteiligung zu messen.
Gesetzt einer Erhöhung des Eigenkapitals oder geschätzten
Nettovermögens durch Gewinne oder durch andere Änderungen in den
Eigenmitteln war festgelegt, dass die Anpassung des Beteiligungswertes
erfolgsneutral in einer so genannten Neubewertungsrücklage
vorzunehmen ist (sofern es sich nicht um eine Wertaufholung handelt).
Vermindert sich das Nettovermögen einer Beteiligung, so war diese zu
reduzieren.

Beteiligungsstand

Der Stand der Beteiligungen an verbundenen und assoziierten
Unternehmen sowie an Sonstigen Beteiligungen belief sich zum
31.12.2021 auf insgesamt rd. € 1,4 Mrd. und hat sich gegenüber der
Eröffnungsbilanz um rd. € 19,6 Mio. erhöht. In Relation zum
Gesamtvermögen der Stadt Innsbruck (rd. 2,9 Mrd.) hat dieser Wert einem
Prozentsatz von rd. 48,8 entsprochen.
7.3.1 Beteiligungen an verbundenen Unternehmen

Beteiligungen an
verbundenen
Unternehmen

Ein verbundenes Unternehmen ist nach den Bestimmungen der VRV 2015
zum einen bei einem Anteil von mehr als 50 % am Eigenkapital oder
geschätzten Nettovermögen des Unternehmens anzunehmen und liegt
zum anderen dann vor, wenn die Gebietskörperschaft die Kontrolle (oder
die Beherrschung) bzw. die Möglichkeit, die Finanzpolitik sowie die
operativen Tätigkeiten zu bestimmen, innehat sowie des Weiteren einen
Nutzen aus deren Tätigkeit zieht.

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Zl. KA-06738/2022

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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