Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2013
/ Ausgabe: 03-Maerz-geschwaerzt.pdf
- S.83
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Ich gehe davon aus, dass sowohl die gemeinnützigen Bauträger als auch die Innsbrucker Immobilien GmbH & Co KG (IIG)
ihre Mietverträge sehr wohl nach dem Mietrechtsgesetz (MRG) bzw. nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) abschließen. Es mag im einen oder anderen
Fall natürlich zu einer Streitfrage kommen,
ob etwas von der Vermieterin bzw. dem
Vermieter oder von der Mieterin bzw. dem
Mieter zu bezahlen ist. Das kann die Stadt
Innsbruck, der Stadtsenat und auch ein Amt
der Stadt Innsbruck, in dieser Komplexität,
wie es hier verlangt wird, nicht machen.
Man kann mit jeder Partnerin bzw. jedem
Partner einen eigenen Mietvertrag abschließen. Die Gesetze müssen befolgt
werden. Es heißt nicht, wenn GR Onay in
Top 1 und ich in Top 2 wohne, dass unsere
Mietverträge ident sein müssen.
Ich gehe davon aus, dass sie in weiten Teilen gesetzeskonform sind. Überall dort, wo
sich Mieterinnen und Mieter beschwert haben und der Meinung sind, dass es nicht
gesetzeskonform ist, gibt es die Expertinnen
bzw. Experten in der Mag.-Abt. IV, Schlichtungs- und Parifizierungsstelle, an die sich
Bürgerinnen bzw. Bürger dieser Stadt wenden können. Das Mietrecht ist eine sehr
komplexe Materie. Dort wird alles geprüft
und man erhält nicht nur eine Auskunft,
sondern sie sind Kraft Gesetz aufgerufen,
dass es zu einer Schlichtung bzw. einem
einvernehmlichen Ausgang zwischen Vermieterin bzw. Vermieter und Mieterin bzw.
Mieter kommt. Wenige dieser Verfahren
werden an das Gericht weitergeleitet, falls
es zu keiner Schlichtung kommt.
Es gibt Mietervereinigungen und den Mieterschutzverband, an die man sich wenden
kann, falls man dort Mitglied ist.
Ich würde mich im Falle der Boiler sehr
freuen, wenn die Rechtslage eindeutig wäre. Leider ist das nicht so. Im Prinzip gibt es
beim zuständigen Bundesministerium bereits seit langem Bestrebungen, diese Begriffe im Mietrechtsgesetz (MRG) und natürlich auch im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) zu konkretisieren. Bisher ist
man auf keinen einheitlichen Nenner gekommen und es gibt, auch in Bezug auf die
Boiler, ganz unterschiedliche Entscheidungen.
GR-Sitzung 21.3.2013
Wenn es so ist, dass die Mieterinnen bzw.
Mieter das nicht bezahlen müssen, könnten
sie sagen, dass sie die Nachzahlung nicht
begleichen. Mieterinnen und Mieter haben
dabei schon Kündigungsklagen vom Gericht
erhalten. Im Endeffekt war es dann auch so,
dass das Gericht der Vermieterin bzw. dem
Vermieter Recht gegeben hat.
Es tut mir leid, dass das nicht eindeutig ist.
Es wäre schön, wenn die Judikatur eindeutig wäre. Das ist eine Interpretation des Gesetzes. Daher kann man auch keine eindeutige Empfehlung abgeben.
Wir sind deshalb der Meinung, dass der
Antrag, wie er gestellt wurde, nicht überprüfbar ist und inhaltlich in vielen Bereichen
nicht den Fakten entspricht. Deshalb werden wir diesen Antrag ablehnen.
GRin Mag.a Schwarzl: Wir werden diesem
Antrag zustimmen. Ich teile zwar die Meinung von GRin Dr.in Pokorny-Reitter, dass
die Rechtslage nicht eindeutig ist. Es ist ein
Prüfantrag und es geht nicht um die Rechtslage, sondern um die Praxis. Ich hätte hier
gerne eine Stellungnahme der Mag.-Abt. IV,
Wohnungsservice. Es gibt durchaus unterschiedliche Vorgehensweisen zwischen den
gemeinnützigen Bauträgern und der Innsbrucker Immobilien GmbH & Co KG (IIG).
Abseits dessen, was man muss oder nicht,
sehe ich auch eine zielführende, über die
soziale und mieterfreundlich hinausgehende, energiepolitische Frage, die Praxis des
Umgangs mit Gasthermen und Boilern, zumindest bei der Innsbrucker Immobilien
GmbH & Co KG (IIG) zu klären.
Es ist ein Prüfantrag und ich hätte gerne
eine Stellungnahme der Mag.-Abt. IV, Wohnungsservice. Deshalb unterstütze ich die
Zuweisung an den Stadtsenat zur selbstständigen Erledigung.
Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer übernimmt den
Vorsitz von Bgm.-Stellv. Kaufmann.
GR Ofer: Ich hätte gerne eine Berichtigung
der nicht klar gestellten Verhältnisse gegenüber Boilern gemacht.
Es ist im EU-Mietrecht klar in zwei Sätzen
geregelt. Die Erhaltung des Mietgegenstandes ist zum ortsüblichen Zustand von der